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Vorübergehendes Fahrverbot: Wann ist Kündigung möglich?

veröffentlicht am 19.01.2012 unter Logistik
Ein Fahrer, der keinen Führerschein mehr hat, kann seiner Arbeit nicht weiter nachgehen. Doch in vielen Fällen rechtfertigt dieser Umstand keine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, darauf weist der LogistikManager hin.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Führerscheinentzug von einer Verkehrsübertretung auf einer privaten Fahrt herrührt.
Ist die Zeit des Entzugs darüber hinaus nur relativ kurz, so ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern eine Kündigung grundsätzlich nicht rechtens.

Wenn einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird, sodass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf ihn der Arbeitgeber grundsätzlich umgehend und sogar fristlos entlassen.

Geschah der Verstoß, der zum Führerscheinentzug führte, auf einer Privatfahrt, kommt nur noch eine personenbedingte, ordentliche Kündigung infrage. Wurde das Fahrverbot obendrein nur auf 1 Monat beschränkt, den der Fahrer mit Urlaub überbrücken kann, dann ist auch eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

Der Praxisfall

Der vom Gericht entschiedene Fall betraf die fristlose Kündigung eines Kraftfahrers. Als sein Arbeitgeber erfuhr, dass der Mann seinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben musste, stellte er ihm umgehend die Entlassungspapiere aus. Er ließ sich auch nicht von der Tatsache umstimmen, dass sich das Fahrverbot nur auf 1 Monat beschränkte und der Fahrer bereit war, seinen regulären Urlaub zur Überbrückung dieses Monats zu nehmen.

Der Arbeitgeber hingegen behauptete, durch die Kündigung hätte der Fahrer ja gar nicht mehr so viel Urlaubsanspruch, und so kam der Fall vor Gericht.

So entschieden die Richter

Hier teilten die Richter die Auffassung des Arbeitgebers nicht. Wenn dem Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden wäre, stünde ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu. Der hätte dann allemal ausgereicht, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken.

Vor Gericht monierte der Arbeitgeber allerdings zu Recht, dass der Berufskraftfahrer seinen Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ausfall erst im allerletzten Augenblick informiert und damit dem Unternehmen erhebliche organisatorische Probleme bereitet hatte.

Nach Ansicht des Gerichts führe aber auch ein solches pflichtwidriges Verhalten nicht zu einem derartigen Vertrauensverlust, der eine ordentliche Kündigung rechtfertige. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.8.2011, Az. 5 Sa 295/10)
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