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Versicherungs-Trick: Mit grober Fahrlässigkeit aus Haftungspflicht herausstehlen

veröffentlicht am 02.01.2012 unter Logistik
Immer wieder versuchen Versicherungen – gerade in Sachen Fahrzeuge –, sich mit dem Argument der so genannten groben Fahrlässigkeit aus ihrer Haftungspflicht herauszustehlen. Besonders beliebt ist diese Praxis nach einem Fahrzeugdiebstahl.

Dabei zieht dieses Argument vor Gerichten nur selten. Bei Alkohol im Straßenverkehr verstehen Richter jedoch relativ wenig Spaß und geben Versicherungen meistens  Recht, wenn es um verweigerte Versicherungszahlungen geht.
In vielen Unternehmen ist es gängige Praxis, bei Poolfahrzeugen den Fahrzeugschein in einer Mappe im Handschuhfach zu hinterlegen. So ist auch bei wechselndem Fahrereinsatz stets gewährleistet, dass alle Papiere bei einer Kontrolle parat sind. Wird aber ein solches Fahrzeug gestohlen, versuchen die Kaskoversicherungen, sich mit dem so hinterlegten Fahrzeugschein aus der Verantwortung zu stehlen. Zwar ist es so, dass eine Assekuranz den Versicherungsschutz versagen kann, wenn beim Diebstahl des Fahrzeugs dem Halter oder Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Das ist nach geltendem Recht ist eine schwer wiegende Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach grob fahrlässig ist und die Kaskoversicherung somit den Schadenausgleich nach einem Diebstahl versagen darf.

Das Praxis-Beispiel: Nach der letzten Fahrt vor dem Diebstahl hatte der Fahrer die Fahrertür verriegelt, nachdem er das Lenkradschloss eingerastet hatte. Anschließend schloss er auch die Beifahrertür ordnungsgemäß ab. Trotz dieser Maßnahmen wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Versicherung wollte nach der Meldung des Diebstahls unter anderem wegen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach die Zahlung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit verweigern.

Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt aber nach Ansicht der Richter des OLG Oldenburg nur dann vor, wenn dadurch der Versicherungsfall bewirkt oder zumindest gefördert wird. Diebe stehlen Autos aber meistens, ohne zu wissen, dass sich die Papiere im Handschuhfach befinden, denn schließlich können sie die Dokumente im geschlossenen Handschuhfach nicht sehen. Der Entschluss zum Diebstahl wird also nach Ansicht des Gerichts durch den Fahrzeugschein im Handschuhfach nicht gefördert.

Allenfalls sichtbar im Wagen liegende Papiere können einen Dieb zu einer Straftat verleiten, was auf denzu entscheidenden Fall nicht zutraf. Auch ein Verkauf des  gestohlenen Fahrzeugs ins Ausland wird durch den im Fahrzeug befindlichen Fahrzeugschein – auch Zulassungsbescheinigung Teil 1 genannt – nicht gefördert, wenn nicht gleichzeitig der Kfz-Brief, heute  Zulassungsbescheinigung Teil 2, vorhanden ist. Deshalb wurde die Klage abgewiesen, und die Versicherung muss zahlen. (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.6.2010, Az.: 5 U 153/09)

Unfall mit Alkohol: Versicherung darf die Regulierung mindern oder ganz verweigern

Immer wieder verweigern Assekuranzen nach einem Schaden die volle Regulierung, wenn der Fahrer des verunfallten Fahrzeugs Alkohol getrunken hatte, und zwar auch dann, wenn der gegnerische Fahrer einschlägige  Verkehrsregeln missachtet und so den Unfall verursacht hat.

In der Regel kommt es wegen dieser Praxis zu Verhandlungen, die aber meistens für die betroffenen Fahrer mit einer Schlappe enden, da die Gerichte inzwischen fast immer dem Grundsatz folgen, dass Alkohol und Fahren einfach nicht zusammenpassen.

Das musste im vorliegenden Fall auch ein Fahrer begreifen, der versuchte, sich durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) zu klagen. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richter muss eine Vollkasko-Versicherung nie zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht hat. Nach dem reformierten Gesetz über Versicherungsverträge kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden gekürzt werden.

In Ausnahmefällen sei auch eine Kürzung auf null möglich, entschied der BGH. Das könne bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, also ab 1,1 Promille. Nötig sei aber grundsätzlich eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. (BGH, Urteil vom 22.6.2011, Az. IV ZR 225/10)

Schadenminderungspflicht bei nicht selbst verantwortenden Schäden

Immer wieder kommt es zu Diskussionen, wenn nach einem nicht selbst verschuldeten Fahrzeugschaden ein Ersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur vom Geschädigten gemietet wird. Wenn Sie hier nämlich zum erstbesten Anbieter greifen, kann es schnell sein, dass Sie auf den Mietkosten teilweise sitzen bleiben.

Ein Autofahrer, der nach einem Unfall einen Mietwagen nutzt, muss sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz immer nach dem günstigsten Tarif erkundigen und diesen auch wählen. Andernfalls kann er dem haftenden Unfallgegner die Mietkosten nicht voll in Rechnung stellen.

Das Gericht verweigerte mit seinem Spruch einem Fahrzeughalter, die entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe anzuerkennen. Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Wagen für 143,65 Euro pro Tag gemietet. Die Versicherung des Unfallgegners wertete diesen Mietpreis jedoch als entschieden zu hoch und wollte ihn nicht voll erstatten.

Das OLG gab der Assekuranz Recht, weil nach Ansicht des Gerichts jeder Geschädigte eine so genannte Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen habe. (OLG Koblenz, Urteil vom 26.1.2011, Az. 12 U 221/10)
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