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Tachograf bei Transportern: Nicht immer muss er benutzt werden

veröffentlicht am 22.02.2012 unter Logistik
Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen müssen mit einem digitalen Tachografen ausgestattet sein, wenn sie im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden.Doch nicht immer braucht dieser Tachograf auch eingeschaltet zu sein, darauf weist Uwe E. Wirth, Chefredakteur des LogistikManager hin.
Allerdings heißt es aufgepasst: Bleibt das Gerät fälschlicherweise ausgeschaltet, kann das für Sie und Ihre Fahrer schnell teuer werden!


Einschalten oder nicht - das ist hier die Frage

Gerade für Fahrer oder Fahrzeugverantwortliche, die Transporter à la Sprinter, Transit & Co. benutzen, ist die Entscheidung, ob der Tachograf auch bei jeder Fahrt benutzt werden muss, nicht ganz einfach.

§ 1 der seit 2008 gültigen Fahrpersonalverordnung (FPersV) spricht eine eindeutige Sprache: „Fahrer von Fahrzeugen …, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, … haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Amtsblatt EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.“

Darüber hinaus steht in Absatz 6 dieses Paragrafen, dass auch alle sonstigen Arbeitszeiten einer Aufzeichnungspflicht unterliegen. Fahrer solcher Fahrzeuge sind also verpflichtet, täglich genau festzuhalten, wann sie gefahren sind und wann sie Pausen eingelegt haben oder anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen ind. Diese Angaben müssen grundsätzlich bestimmte Daten wie beispielsweise
  • Name des Fahrers,
  • Datum,
  • Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Kilometerstände sowie
  • Art und Dauer der Tätigkeiten
enthalten.

Allerdings lässt die Fahrpersonalverordnung bei dieser Fahrzeugklasse einige Freiheiten zu, die bei schwereren Fahrzeugen nicht erlaubt sind. So kann der Protokollpflicht durch
  • das Führen eines Kontrollblatts oder
  • eine Aufzeichnung mithilfe eines analogen Aufzeichnungssystems (Diagrammscheibe) oder
  • eines digitalen Aufzeichnungssystems (digitaler Tachograf in Verbindung mit der Fahrerkarte)
  • Rechnung getragen werden.

In diesen Fällen gilt die Aufzeichnungspflicht nicht

Es gibt einige Ausnahmen, die den Fahrer von der Aufzeichnungspflicht entbinden. Diese sind zum einen in § 1 Abs. 2 und § 18 FPersV sowie in der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genau genannt:
  • Fahrzeuge, die in einem Umkreis von maximal 100 km in der Forst-, Fischerei- und Landwirtschaft eingesetzt werden (insbesondere zum Transport von lebenden Tieren)
  • Fahrzeuge von Behörden, Energieversorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen sowie Hausmüllabfuhren
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen, wenn sie zur Beförderung von Material benutzt werden, das der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, und das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt (Handwerkerregelung)
  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung in einem Umkreis von 50 km dienen
  • Fahrzeuge von Schaustellern, Fahrschulfahrzeuge, Fahrzeuge zum Milchsammeltransport sowie Geldtransport
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Befreiungsmöglichkeiten, die aber in den einschlägigen Verordnungen oft recht schwammig formuliert sind.

Uwe E. Wirths Tipp: Da die übrigen Ausnahmeformulierungen einigen Interpretationsspielraum bieten, fragen Sie im Zweifelsfall bei der zuständigen Ordnungsbehörde nach, ob Ihre Fahrzeuge unter eine Ausnahmeregelung fallen. Lassen Sie sich diese Ausnahmeregelung auf jeden Fall schriftlich betätigen.

Fällt ein Teil Ihrer Fahrzeuge unter eine solche Ausnahmeregelung, brauchen diese Fahrzeuge nicht über ein Aufzeichnungsgerät zu verfügen, und die Fahrer müssen auch keine manuellen Aufzeichnungen über Lenk-, Ruhe- sowie andere Arbeitszeiten führen.

Achtung: Gerade bei der sogenannten Handwerkerregelung lauert eine böse Falle! Erhöht sich beispielsweise durch die Ankopplung eines Anhängers das Zuggespanngewicht auf über 3,5 Tonnen, kann sich daraus eine Aufzeichnungspflicht ergeben. Das ist auch dann der Fall, wenn der Aktionsradius des Fahrzeugs mehr als 50 km beträgt.

Vorsicht: Es kommt bei einem Zug aus Fahrzeug und Anhänger nicht auf das tatsächliche Gewicht an, wenn es um die Entscheidung geht, ob Fahrzeiten aufgezeichnet werden müssen. Was zählt, ist immer das zulässige Gesamtgewicht. In einem solchen Fall müssen Sie also das zulässige Gewicht des Zugfahrzeugs und das zulässige Gewicht des Anhängers addieren. Ist die Summe größer als 3,5 Tonnen, muss aufgezeichnet werden.


In diesen Fällen können Ihre Fahrer auf die Aufzeichnungspflicht verzichten

Auch wenn Ihre Transporter mit einem Tachografen ausgerüstet sind, brauchen Ihre Fahrer diesen nicht einzuschalten, wenn einer der oben genannten Ausnahmepunkte zutrifft. Gleiches gilt übrigens für Privatfahrten. Um Missverständnissen jedoch von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollten Sie mit einem
Fahrer, dem Sie einen Transporter am Wochenende zur Verfügung stellen, eine schriftliche Vereinbarung abschließen und ihm eine Zweitschrift hierüber aushändigen.

Bei eventuellen Kontrollen kann Ihnen das manchen Ärger ersparen.
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