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Stehen Sie jetzt beim Thema Ladungssicherung mit einem Bein im Gefängnis?

veröffentlicht am 28.10.2010 unter Logistik
Seit Juli 2010 gilt bei Verkehrskontrollen in Bezug auf Mängel bei der Ladungssicherung die "Aktion scharf". Nun drohen bei erheblichen Ladungsmängeln nicht nur Punkte für den Fahrer, sondern auch für alle weiteren Beteiligten, also Verlader und Spediteur.
Kommt es aufgrund von mangelnder Ladungssicherung zu einem Unfall mit Todesfolge, kann das im ungünstigsten aller Fälle jetzt sogar zu einer Gefängnisstrafe auch für Sie führen.

Den Weg für diese sehr rigide Handhabung hat der Gesetzgeber durch die Verknüpfung verschiedener Rechtsnormen schon länger freigemacht - durch die Unterscheidung bei der Verantwortung für die Ladungssicherung zwischen öffentlichem Recht und Handelsrecht.

Nach öffentlichem Recht (§ 22 StVO) sind der Fahrer und der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich. Nach Handelsrecht (§ 412 HGB) sind es Absender und Frachtführer.

Konsequenz:
Wird im Rahmen einer Kontrolle oder bei der Unfallaufnahme festgestellt, kann auch der "Verlader", also der Verantwortliche für die Verladung, ein Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg bekommen. Und das wird jetzt konsequent umgesetzt.

Die Weiterfahrt wird dem Fahrer so lange untersagt, bis die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, es kostet Sie also zusätzlich wertvolle Zeit. Doch wenn es nur das wäre: Bei Unfällen mit Todesfolge kann im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe hierbei herauskommen.

Diese strikte Haltung wurde durch die Gerichte bestätigt!
Die Gerichtsentscheidungen bestätigen diese strenge Handhabung der Gesetze schon länger. Beispielsweise hat das OLG Celle bereits 2007 entschieden: Lässt ein Verlader zu, dass ein Lkw trotz mangelhaft gesicherter Ladung losfährt, haftet er mit - ohne Wenn und Aber (OLG Celle, 28.2.2007, Az. 322 Ss 39/07).

Die gefährliche Falle: Verlader ist nicht nur Ihr "Leiter der Ladearbeiten", also die Person, die in Ihrem Unternehmen berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen, sondern unter Umständen auch Sie.

Falls Sie nämlich in diesem Punkt keine spezielle einzelvertragliche Regelung getroffen haben, greift die Verantwortung des Vorgesetzten. Das bedeutet im Klartext: Der jeweilige Vorgesetzte oder sogar die Geschäftsleitung haftet - und zwar immer dann, wenn er bzw. sie die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Personen übertragen hat.

Achtung: Der Verlader ist laut Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet (§ 22 StVO). Eine Übertragung der Verantwortung auf den Fahrer ist nicht möglich!

Als Verlader sind Sie dafür verantwortlich, dass
  • das Ladegut ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet ist,
  • die Fahrzeugeignung, abhängig vom Ladegut, überprüft wurde,
  • die Ladung gesichert ist,
  • die an der Ladungssicherung beteiligten Personen unterwiesen wurden,
  • der Fahrzeugführer auf gefährliche Güter hingewiesen wird,
  • ein Verantwortlicher für die Verladung bestellt wird.
Achten Sie bei der Ladungssicherung vor allem auf folgende Punkte
  • Die Verpackung des Ladeguts darf auf keinen Fall beschädigt werden!
  • Die Verpackung muss der Gefährlichkeit des Ladeguts nach den Anforderungen des Gefahrgutrechts entsprechen.
  • Prüfen Sie die Verschlüsse auf Dichtheit.
  • Prüfen Sie die Tankzulassung für das Füllgut.
  • Sorgen Sie für eine Kennzeichnung der gefährlichen Güter.
  • Stellen Sie sicher, dass die Vorschriften zur Zusammenladung mit Lebensmitteln oder anderem Gefahrgut eingehalten werden.
Lesen Sie in der kommenden Woche, welche besonderen Regelungen es jetzt in Sachen Ladungssicherung bei Gefahrgut
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