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Profitieren Sie von Regeländerungen bei Reisekosten

veröffentlicht am 18.11.2010 unter Logistik
Das Hickhack um die seit diesem Jahr geltenden unterschiedlichen Steuersätze für Übernachtungen und Verpflegung ist leider immer noch nicht vom Tisch - unsere Politiker streiten munter weiter. Hier bleibt also nur abwarten.
Aber der Bundesrat hat hier einen Erfolg versprechenden Vorschlag unterbreitet:
Konkret geht es um die vom Arbeitgeber gestellten Verpflegungen im Sinne der Lohnsteuerregelungen nach R 8.1 Abs. 8, Nr. 2. Hier ist festgelegt, wann die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber nach dem gültigen Sachbezugswert zu den Sozialabgaben hinzugerechnet werden muss.

Das soll künftig geändert und dann immer nach dem pauschalen Verkehrswert über die Tagespauschale der Mahlzeit berechnet werden (und nicht nach dem Wert, der auf einer Rechnung auftaucht).

Beispiel: Steht auf der Hotelrechnung einer Inlandsübernachtung ein Frühstückspreis von 20 Euro, kann nach dem Vorschlag des Bundesrats trotzdem immer mit dem pauschalen Verkehrswert von 20 % der Tagespauschale (im Inland 4,80 Euro) gerechnet werden.

Das  bedeutet, dass die Frühstückskosten dann nur noch mit 1,57 Euro bewertet werden.

Tipp: Ziehen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern für die Frühstücksgewährung also besagte 1,57 Euro bei der Reisekostenabrechnung ab, hat er aus steuer- und sozialrechtlicher Sicht alles bezahlt, was er von Ihnen gewährt bekam. Somit entsteht kein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Auch wenn Sie diese 1,57 Euro nicht von der Reisekostenabrechnung abziehen, muss der Arbeitnehmer nur diesen zusätzlichen Betrag versteuern und nicht die 20 Euro, die auf der Rechnung stehen.

Auch soll nun die umständliche Regelung, dass solche Mahlzeiten nur vom Arbeitgeber bestellt werden dürfen, entfallen. Wenn der Vorschlag durchkommt, dann dürfen Ihre Mitarbeiter diese Bestellung auch selbst tätigen.

Für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengewährung müssen also spätestens ab Januar 2011 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Arbeitnehmer verrichtet eine Auswärtstätigkeit.
  • Die einzelne Mahlzeit hat keinen höheren Verkehrswert als 40 Euro.
  • Die Aufwendungen werden vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt.
  • Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt.
Aber auch bei der Besteuerung von Restaurationskosten während der Reise gibt es eine Regel, von der Sie noch in diesem Jahr profitieren können. Sie betrifft die Umsatzsteuer. Bei Reisen gilt nämlich, im Gegensatz zu der üblichen Leistungsortbestimmung, während einer innergemeinschaftlichen Beförderung mit der Bahn, dem Flugzeug oder per Schiff der Abreiseort als Ort der Leistung.


Beispiel: Ein Mitarbeiter reist per Zug von Zürich über München nach Verdun in Frankreich. In diesem Fall werden alle Restaurationskosten in Deutschland besteuert. Theoretisch müsste nun ein Schweizer Restaurantbetreiber eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ausstellen.

Und der Leistungsempfänger müsste die Umsatzsteuer auf die empfangene Leistung gesondert abführen. Das ist auch unseren Steuerwächtern zu kompliziert, und deshalb wollen sie diesen Übergang der Steuerschuld abschaffen.

Zwar ist dieses neue Recht noch nicht bundesweit gültig, doch eine Reihe von Oberfinanzdirektionen und Finanzministerien haben bereits entsprechende Richtlinien und Verfügungen erlassen (z. B. OFD Frankfurt, 7.5.2010, Az. S 7279 A-26-St 113; Finanzministerium Schleswig-Holstein, 21.1.2010, Az. V 3510-S7117-098).

Auf diese Verfügungen sollten Sie im Zweifelsfall immer hinweisen.

Unser Tipp: Die im Beispiel in der Schweiz gezahlte Umsatzsteuer können Sie also beim Vorsteuerabzug immer geltend machen.
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