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Nach einem Verkehrsunfall können Sie die Umsatzsteuer nicht immer in Rechnung stellen

veröffentlicht am 20.10.2010 unter Logistik
Grundsätzlich ist ein Unfallverursacher beziehungsweise seine Versicherung immer dazu verpflichtet, für die gesamten Schäden und die Kosten zu deren Beseitigung geradezustehen.
Doch häufig gibt es insbesondere bei der von vielen Geschädigten eingeforderten Umsatzsteuer Streit. Denn die Versicherungen sind der Meinung, diese nur begleichen zu müssen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Mit einem neuerlichen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung untermauert, nachdem die Umsatzsteuer von einer Versicherung nur dann zu erstatten ist, wenn sie auch tatsächlich anfiel. Das ist aber nur dann der Fall, wenn beispielsweise ein Unfallfahrzeug auch wirklich in einer Fachwerkstatt gegen eine ordentliche Rechnung repariert wird.

Wird das Fahrzeug jedoch vom Halter selbst repariert, so kann dieser die Zahlung der Umsatzsteuer nicht oder nur teilweise in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn der Geschädigte aus seiner Schadenminderungspflicht das Fahrzeug nicht repariert, sondern ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson kauft. (BGH, Urteil vom 30.6.2009, Az.: VI ZR 310/08)

Achtung: Das gilt auch, wenn Sie ein Unfallfahrzeug in der eigenen Werkstatt reparieren lassen! Umsatzsteuer können Sie nur geltend machen, wenn Sie Ihre Werkstatt als eigenständiges Unternehmen betreiben, die Ihnen für ausgeführte Arbeiten Rechnungen stellt.
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