News & Tipps für Logistikleiter
Sicherlich sind für Sie als Logistiker Reklamationen, Warenretournierungen und Kundenbeschwerden zunächst einmal ein lästiges Übel, das man leider nicht abschaffen kann. Doch bei genauerer Betrachtung können Sie sich hier ungeahnte Optimierungspotenziale erschließen, wenn Sie auf die Hinweise Ihrer Kunden hören. Denn wenn Sie richtig mit Reklamationen umgehen, bekommen Sie wertvolle Anregungen, die Ihnen helfen, Ihre Prozesse und Qualitätsstandards zu verbessern - und das noch quasi frei Haus!
Ein Kunde, der sich beschwert, ist zunächst einmal nicht gern gesehen. Doch wenn Sie es geschickt anstellen, verrät er Ihnen unbewusst, wie Sie besser im Wettbewerb bestehen können, indem Sie Ihre Prozesse und Standards optimieren. Doch damit Ihnen der Kunde auch verrät, wo es bei Ihnen in der Logistik hakt, müssen Sie und Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt einige Voraussetzungen erfüllen: Der Informationsdienst
LogistikManager gibt Ihnen Praxistipps, wie Sie sich fit für Reklamationen machen....
Eigentlich ist es eine Binsenweisheit: Bei guter Beleuchtung lässt es sich besser arbeiten. Doch gerade im Lager ist es in Sachen gutes Licht oft nicht zum Besten bestellt. Dabei spielt die optische Wahrnehmung im Logistikbereich eine wichtige Rolle. Kommissionierer müssen ihre Listen gut lesen, Staplerfahrer ihren Fahrweg gut einsehen und die Beschäftigten im Warenein- und -ausgang Lieferscheine, Stücklisten etc. schnell und einfach entziffern können. Eine gute Beleuchtung ist dabei von enormer Wichtigkeit.
Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheits-, Gefahrstoff- und Biostoffverordnung zwingen Sie, Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Verantwortungsbereich durchzuführen. Diese Beurteilungen müssen Sie laut Gesetz auch entsprechend dokumentieren. Oft sind die einzelnen Prüfpunkte nach den Einzelvorschriften identisch, müssen aber nach Ansicht vieler Betroffener getrennt festgehalten werden. Doch das ist nicht notwendig - Sie können Ihren Arbeitsaufwand hier erheblich reduzieren.
Lesen Sie in diesem Beitrag aus dem LogistikManager, was Sie dabei beachten sollten: Die Anzahl der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen ist vielfältig. Doch müssen Sie die vorgeschriebene Dokumentation der einzelnen Maßnahmen nicht immer getrennt voneinander durchführen. Denn das Arbeitsschutzgesetz - welches quasi als „Grundgesetz“ über allen verbindlichen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilungen steht -, schreibt in §§ 5 und 6 nur vor, dass Sie alle
Gefährdungen feststellen müssen. Darüber hinaus müssen Sie die aus diesen Beurteilungen abgeleiteten
Schutzmaßnahmen dokumentieren.Die Anforderungen an Logistiker werden immer höher, besonders die zunehmende Globalisierung bringt ganz neue Anforderungen mit sich. Die Fachhochschule Kempten und die Wilhelm-Büchner-Hochschule in Pfungstadt bietet nun neue Studiengänge an, die Führungskräfte in spe für ihre neuen Aufgaben in der Welt der internationalen Logistik fit machen. Der Informationsdienst
LogistikManager stellt Ihnen hier zwei interessante Ausbildungsangebote für aufstrebende Logistiker vor.
Sicherlich unterhalten Sie als Logistikverantwortlicher zahlreiche Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Lieferanten. Haben Sie sich nicht schon öfters gefragt, ob der gewählte Lieferant auch wirklich der beste für Ihre Ansprüche ist? Das bekommen Sie nur durch eine objektive Bewertung heraus, die diesen - hinsichtlich der für Sie wichtigen Kenngrößen - beurteilt. Dazu können Sie auf unterschiedliche Methoden zurückgreifen. Dabei gilt es jedoch, die richtige zu finden, um auch zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen.
Wenn Sie einschlägige
Literatur zum Thema Lieferantenbewertung durchforsten, stoßen Sie auf eine Vielzahl wohlklingender Methoden. Doch in der Praxis erweisen sich viele dieser Verfahren durch ihre Komplexität als unpraktikabel. Und nicht immer müssen Ihre Analysen auch wirklich bis ins Detail gehen. Oft führen schon die folgenden recht einfachen Analysemethoden zu einer ausreichenden Lieferantenbewertung:
- der Einfaktorenvergleich
- der Mehrfaktorenvergleich
- die Ratingmatrix
Wie Sie diese Methoden einsetzen und welche Vor- und Nachteile diese haben, verrät Ihnen die Redaktion des
LogistikManager.
Wird eines Ihrer Lieferfahrzeuge in einen Unfall verwickelt, können Sie immer Ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die gegnerische Versicherung kann sich nicht mit dem Argument der Schadenminderungspflicht aus der Verantwortung ziehen und die Regulierung des Schadens teilweise verweigern.
Bei jedem Rechtsgeschäft gibt es Verjährungsfristen, innerhalb derer die Partner ihr Recht geltend gemacht haben müssen. Doch Vorsicht: Nicht immer gelten bei Transportverträgen die kurzen Fristen des Handelsgesetzbuchs. Und das kann erhebliche Auswirkungen haben, wenn Ihr Transportunternehmen plötzlich die Bezahlung nicht erbrachter Transporte einfordert, darauf weist der
LogistikManager hin.
Mauterhöhung, steigende Treibstoffpreise: Im Bereich Logistik wachsen die Herausforderungen. Der Informationsdienst
LogistikManager berichtet über die aktuelle Stellungnahme des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) zu diesem Thema. Dieser befürchtet wegen der hohen Treibstoffpreise gar eine Pleitewelle bei Transportunternehmen.
Jeder weiß: Wer Alkohol getrunken oder andere Drogen zu sich genommen hat, gehört nicht hinters Steuer. Aber auch wenn ein vernünftiger Fahrer das Auto stehen lässt, ist sein Führerschein noch lange nicht sicher. Die Gerichte legen selbst an Fußgänger und Fahrradfahrer hohe Maßstäbe bei Alkohol- und Drogenmissbrauch an - schließlich sind auch diese Verkehrsteilnehmer und können sich als Gefahrenquelle erweisen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, die Verkehrsregeln zu befolgen. Doch dies ist vielen nicht bewusst- sie sind hier allzu sorglos und risikieren damit ihren Führerschein.
Der
LogistikManager meint: Gerade in Zeiten, in denen Fachpersonal in der Logistikbranche so knapp ist, ist der Führerscheinverlust eines Fahrers für Sie als Logistikleiter oder Fuhrparkverantwortlicher nicht nur ärgerlich, sondern überaus kritisch.
Die Kosten im Logistik-Bereich entwickeln sich derzeit mit schwindelerregender Geschwindigkeit. Für Logistikverantwortliche bedeutet dies eine ganz besondere Herausforderung. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat seinen Kostenentwicklungs-Rechner auf seiner Internetseite freigeschaltet. Dieser Rechner ersetzt die bisherigen Übersichten zur Kostenentwicklung in der Logistikbranche.
Was das Tool leistet und wo Sie es finden, zeigt Ihnen die Redaktion des
LogistikManager.
Viele - gerade kleinere - Logistik-Unternehmen scheuen vor der Ausbildung neuer Kräfte im eigenen Unternehmen zurück. Doch auf Dauer kann sich das als fatal erweisen. Deshalb hier einige Tipps aus dem Informationsdienst
LogistikManager , wie Sie eine eigene Ausbildung auch unter schwierigen Bedingungen realisieren können.
Feuerwehr und Arbeitsschutzgesetz verlangen Ihnen in Sachen Brandschutz einiges ab. So müssen Sie ausreichende Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung ergreifen. Sie müssen Mitarbeiter benennen, die im Brandfall die Erstmaßnahmen ergreifen.
Aus dem LogistikManager erfahren Sie, welche Regeln dieser Personenkreis dringend berücksichtigen muss:Hoffentlich brauchen Sie und Ihre Mitarbeiter es nie zu erleben, dass ein Brand im Lager ausbricht. Sich aber auf umfangreiche Präventivmaßnahmen zu verlassen, kann sich schnell als teure, ja katastrophale Fehleinschätzung erweisen.
Da ist es schon besser, die Personen, die Sie zur Brandbekämpfung gewählt haben, gründlich auszubilden. Doch die Grundregeln der Brandbekämpfung werden im Ernstfall oft sträflich missachtet. Deshalb hier die Grundregeln der Branderstbekämpfung, die man nicht oft genug wiederholen kann:
Das Bundesverkehrsministerium plant, das Förderprogramm bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern. Die Europäische Kommission soll einer solchen Verlängerung bereits zugestimmt haben. Gleichzeitig möchte das Ministerium den Fördertopf um 77 Millionen Euro aufstocken. Dies sei insbesondere deshalb notwendig, da das ursprünglich bis zum September dieses Jahres geplante Förderprogramm die vorgesehenen Mittel von 108 Millionen Euro bereits aufgebraucht habe.
Derzeit liegen nach Angaben des Ministeriums noch etwa 8.000 unbearbeitete Förderungsanträge vor. Auch die langen Lieferzeiten für neue LKW - derzeit bis zu 12 Monaten - lassen eine Verlängerung des Programms angeraten erscheinen.
Die Statistik spricht eine deutliche Sprache: Kuppelunfälle stehen bei tödlichen Lkw-Unfällen an zweiter Stelle. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass
oft nicht technische Mängel, sondern falsches Verhalten der Beteiligten den Unfall verursacht. Weisen Sie als Logistikverantwortlicher Ihr Fahrpersonal in regelmäßigen Unterweisungen auf die wichtigsten Regeln beim Kuppeln hin.
Sie haben sicherlich Recht, wenn Sie davon ausgehen, dass zunächst der Führer eines Fahrzeugs für die Sicherheit verantwortlich ist. Aber auch Sie als Logistikverantwortlicher stehen in der Pflicht: Schließlich bewegen sich auf Ihrem Werksgelände eigene und fremde Fahrzeuge, und Sie müssen Ihre Beschäftigten vor Verkehrsgefahren ausreichend schützen.
Der LogistikManager hat für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst, auf die Sie ein besonderes Augenmerk legen sollten:
Wenn Sie als Logistiker Waren nach Übersee verschicken, wählen Sie sicherlich häufig den Seeweg. Daher ist Ihnen bestimmt auch der Begriff Konnossement schon oft begegnet. Dieses Dokument stellt sozusagen die Papier gewordene Ware dar und hat im Seefrachtverkehr vielfältige Funktionen.
LogistikManager -Insider-Wissen: Grundsätzlich ist das Konnossement (Seeladeschein, engl. Bill of Lading [B/L]) zunächst ein Beleg zwischen Be- und Verfrachter. Der Befrachter ist in der Regel der Anlieferer zum Schiff und der Verfrachter eine Reederei. Als solches hat es folgende Funktionen:
- Es belegt den Abschluss eines Seefrachtvertrags zwischen dem Verschiffer (beispielsweise einer Spedition) und der Reederei,
- bestätigt die Übernahme der Waren durch die Reederei,
- verpflichtet die Reederei, die Waren demjenigen zu übergeben, der das Konnossement vorlegt,
- beweist die ordnungsgemäße Bezahlung der Frachtgebühren und
- belegt die Eigentumsrechte an der Ware.
Der Inhalt dieses Papieres ist in § 643 HGB geregelt und muss immer folgende Angaben enthalten:- Name des Verfrachters
- Name des Kapitäns
- Name und Nationalität des Schiffes
- Name des Abladers
- Name des Empfängers n Verladehafen n Löschhafen (oder Ort, an dem weitere Weisungen einzuholen sind)
- Art, Ausmaße und Gewicht der Waren
- Warenmarkierung und Verfassung (eventuelle Beschädigung) der Ware
- wer über die Ware bestimmen darf
- Anzahl der ausgefertigten Konnossement- Dokumente
Die Arbeit in der Logistik ist gerade für Frauen oft recht attraktiv, herrschen hier doch meistens moderne Arbeitszeitregelungen und Teilzeitbeschäftigungen vor. Doch wenn die Kinder der Mitarbeiterinnen plötzlich erkranken, tritt so manche ihre Schicht nicht an, weil sie sich der Pflege der kleinen Patienten widmen muss.
Verständlich - allerdings gibt es auch hier Spielregeln, die Ihre Mitarbeiter (aber auch Sie) einhalten müssen. Der LogistikManager hat sie für Sie zusammengefasst:Denn es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Eltern im Krankheitsfall der Kinder an maximal 10 Tagen pro Jahr und Kind. Da dieser Anspruch für Vater wie Mutter gilt, heißt das, wenn beide Elternteile in Ihrem Unternehmen arbeiten: Jeder der beiden fehlt bis zu 10 Tage pro Kind.
Ist ein Elternteil alleinerziehend, so stehen ihm die gesamten 20 Tage zu. Bei kinderreichen Familien können da ganz schöne Fehlzeiten zusammenkommen. Deshalb gibt es hier auch eine Grenze: Selbst bei sehr vielen Kindern müssen Sie Arbeitnehmer maximal 50 Tage freistellen.
Allerdings sind an die Freistellung einige Bedingungen geknüpft:Das Bundesministerium für Verkehr hat dem Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) bestätigt, dass im 2-Fahrer-Betrieb die Benutzung der Schlafkabinen auch während der Fahrt erlaubt ist, dies berichtet der Informationsdienst LogistikManager .
Für Sie als Logistikleiter gilt es, mit den aktuellen Entwicklungen in Sachen Umweltzonen stets auf dem Laufenden zu bleiben. Wenn Fahrzeuge Ihres Fuhrparks in Umweltzonen unterwegs sind, aber keine Feinstaubplakette haben, drohen empfindliche Strafen. Wer beispielsweise in Köln seit dem 1.4. ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone einfährt und dabei erwischt wird, muss ein Bußgeld von 40 Euro berappen, so der
LogistikManager in einer aktuellen Ausgabe. Bisher ahndeten die Behörden dieses Vergehen nur mit einer Ermahnung. Die Stadt Köln hat bisher mehr als 400.000 solcher Plaketten verkauft.
Der Informationsdienst
LogistikManager berichtet, dass das Umweltministerium von Brandenburg auch für die Städte Potsdam und Frankfurt/Oder die Einführung von Umweltzonen plant.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die bisher getroffenen Maßnahmen zur Absenkung der
Feinstaubbelastung am Ende dieses Jahres die gewünschten Erfolge bringen. Ist das nicht der Fall, werden die Umweltzonen zügig eingerichtet werden.
Krane spielen immer dann Ihre Stärken aus, wenn Stapler an ihre Grenzen - wie beispielsweise Gewicht und Maße der zu transportierenden Waren - stoßen. Doch so praktisch diese Lastenheber auch sind, im Betrieb müssen Sie als Logistikleiter einiges beachten, wenn Sie unnötige und oft auch teure Unfälle vermeiden wollen.
Immer wieder hört und liest man von Kranunfällen, bei denen Menschen und Einrichtungen ebenso wie die transportierten Materialien zu Schaden kommen.
Auch hier gelten Vorschriften zur Sicherheit, deren Nichtbeachtung Sie teuer zu stehen kommen kann. Als Kranbetreiber müssen Sie nämlich die Sicherheit Ihrer Hebemaschinen durch Überprüfungen nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gewährleisten. Tun Sie das nicht, müssen Sie persönlich für die bei einem Unfall entstandenen Schäden haften.
Für Krananlagen sind die Vorschriften BGV D6 Krane und die BerufsgenossenschaftlichenGrundsätze BGG 905 wichtig.
Die Experten des Informationsdiensts LogistikManager zeigen Ihnen, worauf Sie beim Lastentransport per Kran achten müssen...