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Fördergeld zur Wiedereingliederung: Achtung bei Kündigung

veröffentlicht am 12.01.2012 unter Logistik
Kassieren Sie Fördergeld zur Wiedereingliederung, müssen Sie bei einer Kündigung aufpassen. Warum das so ist, erklärt Uwe E. Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes LogistikManager:
Das Arbeitsamt zahlt Ihnen unter Umständen für einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, wenn Sie einem Langzeitarbeitslosen eine Chance geben.

Stellt sich allerdings später heraus, dass der Neueingestellte doch nicht Ihren Vorstellungen entspricht, kann das Arbeitsamt den Zuschuss von Ihnen zurückfordern.

"Fördergeld zur Wiedereingliederung" - Der Fall: 

Im vorliegenden Fall ging es um einen Langzeitarbeitslosen, der von einem Unternehmen angestellt wurde und bei dem das Arbeitsamt für 7 Monate die Hälfte der anfallenden Lohnkosten als Wiedereingliederungszuschuss zahlte.

Nach diesem Zeitraum stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter doch nicht ganz den Vorstellungen seines Chefs entsprach. Dieser kündigte dem Mitarbeiter in der sogenannten Nachbeschäftigungszeit. Der Chef fühlte sich dabei im Recht, denn als Kleinunternehmer unterlag sein Unternehmen nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Deshalb sprach er auch die Kündigung direkt, also ohne vorherige Warnung wie beispielsweise bei schriftlich festgehaltenen Abmahnungen, aus. Doch der Arbeitgeber staunte nicht schlecht, als das zuständige Arbeitsamt ihm kurz nach der Kündigung mitteilte, dass es doch bitteschön den ursprünglich gezahlten Zuschuss von 1.800 Euro zurückhaben wollte.

Der Unternehmer wollte diese Rückforderung nicht akzeptieren, weil seiner Ansicht nach für sein Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz nicht galt, und so landete der Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt.

So entschieden die Richter 

Auch dieses hielt die Forderung des Arbeitsamtes für rechtens. Denn auch wenn für ein Kleinunternehmen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, hätten nach Ansicht des Gerichts für die Rechtmäßigkeit der Förderung doch die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen.

Und genau diese mochten die Richter im vorliegenden Fall nicht erkennen. Wenn allerdings die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig gewesen wäre, hätten die Fördergelder in der Tat nicht zurückgezahlt werden müssen.

Dadurch, dass das Kleinunternehmen aber gar nicht erst unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, wird hier auch nicht die Berufsausübungsfreiheit des Kleinunternehmers verletzt. Nach Ansicht des Gerichts hätte er ja von Anfang an auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses verzichten können. (LSG Sachsen-Anhalt, 11.5.2011, Az. L 5 AS 62/08)
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