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Diese Urteile rund um Fahrzeugkauf, Garantie und Werkstatt können Ihnen Ärger ersparen

veröffentlicht am 23.01.2012 unter Logistik
Hatten Sie mit Ihren Fahrzeugen noch nie Ärger mit der Werkstatt, bei der Garantieabwicklung oder gar beim Kauf? Dann kann ich Ihnen nur gratulieren. Aber selbst wenn das der Fall ist, sollten Sie einen Blick auf die wichtigsten Urteile zu diesem Themenkreis werfen – denn man weiß ja nie …
Da übernehmen Sie ein neues Fahrzeug, und schon bei der ersten Fahrt meldet Ihnen der Fahrer, dass etwas nicht stimmt. Nun, das sollte heutzutage eigentlich kein Problem sein, denn die Herstellergarantie sollte genau solche Fälle abdecken und für eine ebenso schnelle wie problemlose Beseitigung des Mangels sorgen. Durchforstet man jedoch die Flut von Urteilen deutscher Gerichte, so fällt einem auf, dass es zum Thema Fahrzeuggarantie jede Menge Urteile gibt.

Es scheint also so zu sein, dass es in Sachen Fahrzeuggarantie öfters Unstimmigkeiten zwischen Fahrzeugkäufer und -hersteller gibt. Schaut man sich die Streitpunkte und die Urteile genauer an, zeigt sich schnell, dass es oft um ähnlich gelagerte Fälle geht. Wir haben heute in Logistik aktuell die wichtigsten Urteile zusammengetragen.

Kaufrücktritt bei nicht behobenen Mängeln am Neufahrzeug

Normalerweise können Sie ein Neufahrzeug zurückgeben, wenn es die Werkstatt oder der Hersteller nicht schaffen, einen Mangel in einer absehbaren Zeit zu beheben. In der Regel haben die Werkstatt und der Hersteller 3 Versuche, dann können Sie die Rücknahme einfordern. Doch in der Juristerei kann es auch ganz anders kommen, wie unser 1. Fall zeigt.

Denn Sachmängel, deren Beseitigung der Werkstatt oder auch dem Hersteller nur knapp 1 % des Kaufpreises abverlangen, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als unerheblich einzustufen und rechtfertigen daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht. Das gilt auch für ein Luxusfahrzeug.

Im Streitfall ging es um ein Wohnmobil, das Mitte 2006 vom Kläger zum Preis von rund 135.000 Euro gekauft wurde. Nach der Übergabe musste das Fahrzeug 4-mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Während die Vorinstanzen aufgrund der Häufigkeit der Nachbesserungsversuche einen erheblichen Mangel konstatierten, sah der BGH den Fall anders: Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei, so die Richter.

Diese Voraussetzungen hätten in diesem Fall aber nicht vorgelegen. Unerheblich ist nach Ansicht des Gerichts auch, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. (BGH, Urteil vom 29.6.2011, Az. VIII ZR 202/10)

Ist ein Mangel also behebbar, kommt es nicht darauf an, ob vorher schon mehrfach andere Mängel am Fahrzeug innerhalb der Garantiezeit behoben wurden, wenn es um einen gerechtfertigten Kaufrücktritt geht. Anders sieht es jedoch aus, wenn es um Mängel geht, die lästig sind, sich aber mit der Zeit „von allein erledigen“ können, wie unser 2. Fall zeigt.

Das Landgericht (LG) München hat es nämlich einem Käufer einer neuen Mercedes-E-Klasse mit Dieselmotor und Partikelfilter erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil er im Fahrzeug mehrfach Gummi-Brandgeruch am linken hinteren Radkasten monierte. Das Gericht ging bei diesem Mängelbild nämlich von einem Sachmangel aus, wenngleich das Fahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung geeignet war, keine funktionellen Mängel hatte und auch keine reale Brandgefahr von ihm ausging.

Obwohl der Sachverständige vor Gericht angegeben hatte, dass sich der unangenehme Brandgeruch nach spätestens 15.000 Kilometer Laufleistung von selbst verf lüchtigen müsste, weil es sich um ein Ausgasen der Peripherieverkleidungen der Auspuffanlage bei Erwärmung handelt, gestattete das Gericht einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch die Einlassung des Sachverständigen, diese Erscheinung würde sich nach „Abbrand“ der Beschichtung von allein erledigen, konnten das Gericht genauso wenig überzeugen wie die Bemühungen des Händlers, der die Bremsanlage 2-mal komplett zerlegt hatte. Sogar die Beteuerung des Händlers, dass der Geruch bei seinen Testfahrten nicht auftrat, fruchtete nicht.

Das Fahrzeug wies nach Ansicht des Gerichts nicht die übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und entspreche daher nicht dem Stand der Technik. Die Werkstatt habe den Kläger nach Ansicht der Richter „bewusst hingehalten“, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Darin wird der Verdacht geäußert, es handele sich um ein bekanntes Problem bei diesen konkreten Modellen. Dem Kläger sei diese Information bewusst vorenthalten worden, „wohl in der Hoffnung, das Problem werde sich infolge Zeitablaufs erledigen“. Es müsse daher eine „erhebliche Pflichtverletzung“ angenommen werden. (LG München, Urteil vom 14.3.2009, Az. 15 O 10266/08)

Manchmal reichen auch behebbare Mängel zum Kaufrücktritt

Wie schwierig solche Kaufrücktrittsfälle zu beurteilen sind, zeigt unser 3. Fall: Denn nach einem Urteil des BGH kann ein Autokäufer einen Wagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler recht einfach zu reparieren gewesen wäre. Das entschied der BGH in einem Urteil und gab so einem Autokäufer Recht, der nach mehreren Reparaturversuchen unter anderem wegen Lenkproblemen vom Kaufvertrag für ein Neufahrzeug zurückgetreten war. Vor Gericht stellte sich zunächst durch ein Sachverständigengutachten heraus, dass sich der Fehler mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben lassen. Schlussendlich entschieden die Gerichte deshalb gegen den Käufer, und so landete der Fall schließlich vor dem BGH.

Nach Ansicht der höchsten Richter kam es darauf jedoch nicht an. Bei der Frage, ob ein Mangel nämlich so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, kommt es nur auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Erkenntnisse bräuchten dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. (BGH, Urteil vom 15.6.2011, Az. VIII ZR 139/09)

Garantieleistungserfüllung des Herstellers muss am Fahrzeugstandort erfolgen

Hersteller gewähren bei vielen Neufahrzeugen eine Durchrostungsgarantie für einen längeren Zeitraum. Kommt es dann aber nach Jahren zu einem Rostbefall, gibt es immer wieder Diskussionen darüber, wo die Reparatur erfolgen soll. Denn viele Hersteller verlangen dann, dass das Fahrzeug in eine weit vom Wohnort des Besitzers gelegene Werkstatt oder gar in das Werk selbst gebracht werden soll.

Im Streitfall hatte ein Fahrzeughalter Roststellen an einer Tür sowie an der Heckklappe seines Wagens festgestellt und sich auf die 12-jährige Garantie des Herstellers berufen. Das Auto wurde im Jahr 2000 erstmals zugelassen, die Garantie war somit noch gültig. Der Hersteller lehnte es jedoch ab, die Beseitigung des Rosts in einer dem Wohnort des Besitzers nahegelegenen Vertragswerkstatt vorzunehmen. Der Besitzer legte daraufhin beim zuständigen Saarbrücker Landgericht (LG) Beschwerde ein.

Die Saarbrücker Richter gaben dem Fahrzeugbesitzer Recht. Ist der Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich festgelegt, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er den Garantieanspruch geltend mache. Da das Auto zum Gebrauch des Käufers bestimmt sei, befinde sich der regelmäßige Standort auch beim Käufer. Somit müssten Garantieverpflichtungen dort vollbracht werden, wo sich das Auto laut Vertrag befinde, also beim Käufer. (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2010, Az. 5 T 517/10)

Dieses Urteil steht übrigens nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10), bei dem es um den Garantieschaden eines Camping- Fahrzeugs ging, zu dessen Reparatur Spezialwerkzeuge erforderlich waren, die nur beim Fahrzeughersteller vorhanden waren.

Tipp: Kommt es bei Ihrem Fahrzeug zu einem Garantieschaden, sollten Sie in Ihrer Werkstatt nachfragen, ob die konkrete Reparatur sich dort durchführen lässt. Ist das der Fall, brauchen Sie der Aufforderung, das Fahrzeug in das Herstellerwerk zu bringen, nicht nachzukommen.

Wartungsklauseln bei Anschlussgarantie sind oft unwirksam

Insbesondere bei so genannten Anschlussgarantien versuchen sich die Hersteller aus der Verantwortung zu stehlen, indem sie in die Vereinbarungen hineinschreiben, dass die regelmäßige Fahrzeugwartung bei einem Vertragshändler auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Tritt ein Schaden auf und kann die Wartung nicht nachgewiesen werden, verweigern sie die Leistung. Dabei hat der BGH aber endgültig in einem Urteil festgestellt, dass Schäden, die gar nicht mit der unterlassenen Wartung zusammenhängen, von der Versicherung übernommen werden müssen.

Eine Anschlussgarantie verfällt nach diesem Urteil nicht automatisch, nur weil das Fahrzeug nicht den Garantiebedingungen entsprechend regelmäßig gewartet wurde. Im konkreten Fall hatten die Versicherungsbedingungen Leistungen aus der Anschlussgarantie bei unterlassener Wartung gänzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sollte unabhängig davon gelten, ob der eingetretene Schaden mit der unterbliebenen Wartung überhaupt zusammenhing.

Durch eine solche Gestaltung werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, entschieden die Bundesrichter. (BGH, Urteil vom 6.7.2011, Az. VIII ZR 293/10)

Achtung: Anders sieht es aus, wenn eine Reparatur nur deswegen notwendig wird, weil Wartungsvorschriften nicht eingehalten wurden. Wird also beispielsweise das Motoröl nicht wie vorgeschrieben gewechselt und kommt es deswegen zu einem Motorschaden, so muss eine Garantieversicherung hierfür nicht haften.
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