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Arbeitsrecht: Dienstwagennutzung kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit versagt werden

veröffentlicht am 12.12.2011 unter Logistik
Erkrankt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, insbesondere wenn die 6-wöchige Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, hat er keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung seines Dienstwagens.
In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist.

Da die Dienstwagenüberlassung ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat.

Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall. (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9AZR 631/09)

Nicht jeder darf kündigen

Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Angestellten ausgesprochen, muss dieser auf Verlangen eine Vollmacht vorlegen können.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin war vermerkt worden, dass der Niederlassungsleiter berechtigt sei, Kündigungen auszusprechen.

Als das geschah, rügte die Klägerin die fehlende Vollmacht. Die Richter gaben ihr Recht. Es reiche nicht aus, dass die Kündigungsklausel im Arbeitsvertrag steht.

Der Arbeitgeber müsse der Klägerin mitteilen, wer konkret bevollmächtigt sei, ihr zu kündigen. Weil die Klägerin die fehlende Vollmacht rechtzeitig gerügt hatte, war die Kündigung unwirksam. (BAG, Urteil vom 14.4.2011, Az. 6 AZR 727/09011)
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