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So umgehen Sie bei Sachleistungen an Mitarbeiter die Steuerpflicht

veröffentlicht am 17.03.2011 unter Fuhrparkmanagement
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft - das gilt auch im Umgang mit Mitarbeitern. Doch Vorsicht ist angebracht, denn der Fiskus wacht mit Argusaugen darüber, ob er einen geldwerten Vorteil entdecken kann. Und dann schlägt er gnadenlos zu.
Das kann richtig ärgerlich sein, wenn er erst im Rahmen einer Buchprüfung solche Vorteile ausmacht - denn dann zahlen Sie gnadenlos nach. Doch mit ein bisschen Sorgfalt können Sie Ihren Mitarbeitern ohne Probleme das gewohnte Geburtstagsgeschenk weiterhin überreichen. Und auch bei kostenlosen Parkplätzen können Sie verhindern, dass eine Steuerpflicht ausgelöst wird.

Unsere Finanzämter wachen peinlich genau darüber, wie viel Sie Ihren Mitarbeitern bezahlen, denn schließlich will der Staat seinen Anteil in Form von Steuern korrekt abbekommen. Doch diese Überwachung gilt nicht nur für Zahlungen in Euro und Cent, sondern auch für Sachleistungen und andere Vorteile, die Sie Ihren Angestellten zukommen lassen.

Dabei gibt es auch immer wieder Streit um die in vielen Unternehmen gepflegte Sitte, einem Geburtstagskind eine kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Denn hier geht mancher Steuerbeamte davon aus, dass es sich um eine geldwerte Zuwendung handelt, die den Arbeitslohn des Jubilars entsprechend erhöht.

Lassen Sie sich aber keine Angst machen, denn nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 LStR 2008) werden Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 40 Euro brutto zu persönlichen Ereignissen wie dem Geburtstag als Aufmerksamkeit definiert. Und die gilt nicht als geldwerter Vorteil, womit auch die Steuerpflicht entfällt. Übrigens gilt diese Regel auch für Angehörige des Angestellten.

Achtung: Diese Regel gilt nur für Sachleistungen. Wenn Sie Geld überreichen, wird die Steuerpflicht grundsätzlich ausgelöst. Gleiches kann für Geschenkgutscheine gelten. Ist hier ein Betrag angegeben, so ist der Gutschein per Definition immer eine geldwerte Zuwendung mit Steuerpflicht. Hier gilt dann nicht einmal die 40-Euro-Grenze.

Kostenfreie Parkplätze müssen keine Steuerpflicht bedeuten

Immer wieder gibt es auch Streit mit dem Finanzamt, wenn ein Unternehmen seinen Angestellten kostenfreien Parkraum bereitstellt. Nach Ansicht vieler Finanzämter stellt dies - insbesondere bei wenigen öffentlichen Parkmöglichkeiten - grundsätzlich einen so genannten geldwerten Vorteil dar, für den eine Besteuerungspflicht vorliegt.

Darüber hinaus leiten diese Ämter hieraus eine Umsatzsteuerpflicht ab. Doch die ist nur in ganz speziellen Fällen gegeben. Stellen Sie nämlich Ihren Mitarbeitern den Parkraum aus betrieblichen Gründen zur Verfügung, ist die Umsatzsteuerpflicht hinfällig.

Sie müssen in diesem Fall allerdings belegen, dass der Parkraum überwiegend aus dienstlichen Gründen von Ihnen zur Verfügung gestellt wird. Hierzu genügt es, dass die Parkplätze auf dem Betriebsgelände liegen und allen Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung stehen.

Achtung: Stellen Sie Parkraum nicht allen Mitarbeitern zur Verfügung, sondern beispielsweise nur leitenden Angestellten, so löst das immer eine Umsatzsteuerpflicht aus. Es ist allerdings nicht notwendig, dass Sie allen Mitarbeitern einen Parkplatz bieten. Entscheidend ist, dass die Parkplätze von allen Mitarbeitern genutzt werden können. (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.1.2009, Az.: S7208)
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