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Recht in Fuhrpark und Logistik: Vor Einbau von GPS- und Navigationsgeräten Betriebsrat und Personalrat fragen!

veröffentlicht am 22.01.2010 unter Fuhrparkmanagement
Auf die Hilfe von GPS- und Navigationsgeräten mag heute kaum noch jemand verzichten, helfen sie einem doch, sein Ziel auch bei schwierigen Verkehrslagen sicher zu finden. Darüber hinaus lassen sich so eine Reihe von hilfreichen Zusatzfunktionen nutzen, die noch mehr und sogar wettbewerbsverbessernde Vorteile bieten: Sie können bei telematikgestützten Geräten immer feststellen, wo Ihre Fahrzeuge unterwegs sind, und beispielsweise Ihre Kunden rechtzeitig informieren, wenn die begehrte Lieferung noch im Stau steckt.
Bei Fahrzeugdiebstahl helfen solche Einrichtunge, den Standort des gestohlenen Fahrzeugs festzustellen. Ist eine solche Lösung mit an Bord, können Sie bei Ihrer Versicherung oft günstigere Prämien aushandeln.

Doch wo viel Licht ist, ist auch immer Schatten. Denn Sie dürfen solche Geräte nicht ohne die Zustimmung des Betriebs- beziehungsweise Personalrats einbauen lassen. Das hatte nämlich ein norddeutscher Kollege getan. Als der Betriebsrat von dem Einbau erfuhr, teilte er dem verdutzten Mann mit, dass dieser Einbau ohne die Zustimmung der Personalvertretung über eine Betriebsvereinbarung nicht rechtens sei und die Geräte wieder zu entfernen seien.

Da unser Kollege aber der Meinung war, der Betriebsrat müsse nur über den Einbau solcher Geräte informiert werden und hätte kein Mitbestimmungsrecht, beließ er die Geräte in den Fahrzeugen. Daraufhin strengte der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern an, in der er beantragte, dem Unternehmen den Ausbau vorzuschreiben.

Darüber hinaus beantragte er, dass das Gericht für jeden Tag, an dem die Geräte bis zur Einigung der Betriebspartner in den Fahrzeugen verblieben, ein Zwangsgeld von 500 Euro verhängt. Das Unternehmen beteuerte hingegen vor Gericht, dass der GPS-Einbau nur dazu diene, festzustellen, wo sich das betreffende Fahrzeug befindet, aber in keinem Fall eine Überwachung des Fahrpersonals stattfindet. Dies sei schon durch die Auswertung der Fahrtenschreiberdaten möglich.

Doch unser Kollege konnte mit dieser Argumentation das Gericht nicht überzeugen. Für dieses reichte nämlich aus,dass sich solche Überwachungsszenarien technisch leicht realisieren lassen, um eine zwingende Mitbestimmungspflicht auszulösen. Die Geräte mussten also wieder ausgebaut werden. (ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 27.8.2008, Az. 1 BVGa 5/08)

Mein Tipp für Sie:
Wollen Sie solche Geräte einsetzen, sollten Sie den Betriebsrat immer frühzeitig einbinden. Bereiten Sie sich hierzu gut vor, indem Sie einerseits herausarbeiten, welchen Nutzen Sie aus dieser Lösung ziehen wollen, und - was fast noch wichtiger ist - zeigen Sie auf, wie Sie technisch verhindern wollen, dass die Daten zur Personalüberwachung eingesetzt werden können.
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