Shop
Newsletter
Termine
Kontakt
LOGISTIKMANAGER - Praxis-Werkzeuge und Know-How für Logistik-Profis
Über 11.2011
zufriedene Leser
seit 2006
Facebook 
Drucken  |   Newsletter  |   tweet this!  |   Facebook  |  

Prüfungen, die Ihre Fahrer vor jedem Fahrtantritt durchführen müssen

veröffentlicht am 23.04.2011 unter Fuhrparkmanagement
Vor jeder Inbetriebnahme, also vor jedem Fahrtantritt des auf dem Firmengelände stehenden Fahrzeugs, muss der Fahrer alle Sicherheits- und Betätigungseinrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen. Während seiner Fahrt muss er darüber hinaus das Fahrzeug auf augenfällige Mängel hin beobachten und festgestellte Mängel sofort beheben lassen. Beeinträchtigen die Mängel die Betriebssicherheit des Fahrzeugs, muss er den Betrieb sofort einstellen.
Ihr Personal muss nach BGG 915 grundsätzlich folgende Einrichtungen prüfen:
  • alle lichttechnischen Einrichtungen
  • die Bereifung
  • die Bremsanlage
  • Motor und Antrieb
  • Lenkung
  • Führerhaus, Aufbau und Ladung
  • bei Hängerbetrieb die Kupplung und den Anhänger
  • sicherheitsrelevantes Zubehör, wie beispielsweise Spanngurte und Ösen
  • alle Hilfsmittel zur Ladungssicherung
  • alle Warneinrichtungen wie Warnleuchte, Parkwarntafeln, Warnkleidung und persönliche Schutzausrüstungen
  • den Verbandskasten und den Feuerlöscher
  • Betriebsanleitungen und Unfallmerkblätter

Achten Sie auch auf die Ausstattung der Fahrzeuge

Sicherlich kennen Sie kennen das Bild: Frühmorgens kommt ein Mitarbeiter auf den Hof gefahren und eilt an seinen Arbeitsplatz, um wichtiges und umfangreiches Material einzupacken. Das wirft er dann schnell auf Rück- oder Beifahrersitz - und los geht es.

Bei diesem Anblick sollte Ihnen mulmig zumute werden, denn gerade wurden Sie Zeuge eklatanter Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge der Berufsgenossenschaften, die BGV D 29. Und das kann Sie teuer zu stehen kommen. Denn diese Vorschrift verlangt, dass bewegliches Gut auch im Fahrgastraum immer gegen Verrutschen und Herumfliegen gesichert wird.

Als Fuhrparkverantwortlicher sind Sie in der Pflicht

Kommt es nämlich zu einem Unfall und wird dabei ein Insasse durch solche losen Teile verletzt, wird die Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung die hierdurch verursachten Kosten von Ihnen zurückfordern. Deshalb müssen Sie 3 Dinge sicherstellen:
  • Stellen Sie jedem Fahrer geeignete Sicherungselemente zur Verfügung. Das können Gurte, Spannstangen, Planen oder auch Netze sein.
  • Lassen Sie die Sicherheitseinrichtungen der Fahrzeuge jährlich durch einen berechtigten Sachverständigen auf ihre Tauglichkeit hin überprüfen.
  • Sorgen Sie dafür, dass alle Fahrer die Sicherungseinrichtungen auch wirklich richtig nutzen.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Verantwortungsbereich solche Szenen wie links beschrieben beobachten, sollten Sie den betreffenden Fahrer sofort darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, alle Gegenstände sicher zu verstauen.

Die Überprüfung von zusätzlichen Fahrzeugeinrichtungen

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in Betrieb nehmen, sollte eigentlich in puncto Sicherheit alles zum Besten bestellt sein. Denn bevor ein Hersteller für einen neuen Fahrzeugtyp eine straßenverkehrsrechtliche Betriebserlaubnis bekommt, muss er die Einhaltung der Bestimmungen der StVZO durch ein Typgutachten eines anerkannten Sachverständigen nachweisen.

Doch ist das nur die halbe Miete, denn auch für die Arbeitssicherheit des Fahrzeugs ist zunächst der Hersteller verantwortlich. Und hier gilt: Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, die nicht unter die verkehrsrechtlichen Vorschriften fallen, müssen den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen.

Vorsicht: Statten Sie ein neues Fahrzeug mit zusätzlichen Bauteilen aus, so muss die Betriebssicherheit immer durch einen Sachkundigen geprüft werden! Die Verantwortung eines Herstellers, Händlers oder Importeurs erstreckt sich nur auf das Fahrzeug.

Verkehrssicher heißt nicht betriebssicher

Wie bereits angemerkt: Die Sicherheitsüberprüfung nach § 29 StVZO durch einen anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV, DEKRA) stellt nur fest, ob ein Fahrzeug verkehrssicher ist und den Zulassungsbestimmungen entspricht. Die Betriebssicherheit wird hiermit nicht bescheinigt. Diese muss nach § 57 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Fahrzeuge (BGV D 29) separat durch einen Sachkundigen geprüft und bescheinigt werden.

Wer ist Sachkundiger?

Ein Sachkundiger, der Prüfungen nach BGG 916 durchführen darf, ist, wer seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung nach ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DINNormen usw.) vertraut ist. Er muss darüber hinaus mit den Regelungen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums so weit vertraut sein, dass er die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beurteilen kann.

Mit der Verantwortlichkeit eines Herstellers oder auch der Prüfung eigener Anbauteile vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist es also nicht getan. Denn nach besagtem § 57 der UVV ist der Betreiber eines Fahrzeugs verpflichtet, das Fahrzeug bei Bedarf, aber mindestens einmal jährlich auf seine Betriebssicherheit zu überprüfen. Diese Prüfung kann übrigens auch mit der Hauptuntersuchung (TÜV) zusammen durchgeführt werden, allerdings darf das Fahrzeug keine Mängel aufweisen.

Prüfergebnisse: Dokumentation ist Pflicht!

Auch diese Prüfung allein reicht nicht aus. Denn alle Ergebnisse müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (Prüfprotokoll). Die Dokumentationspflicht erstreckt sich auf folgende Punkte:
  • Prüfdatum
  • Name und Anschrift des Prüfers
  • Umfang der Prüfung
  • festgestellte Mängel
  • noch ausstehende Teilprüfungen
Das Prüfprotokoll ist grundsätzlich vom Prüfer abzuzeichnen.
zum Seitenanfang oder Beitrag weiterempfehlen
Mit diesem 79-teiligen Logistik-Praxispaket können Sie sofort direkt messbare Erfolge vorweisen >> hier!

Weitere aktuelle Beiträge rund um das Thema Logistik:

  • Betriebssicherheit: Vermeiden Sie unbedingt diese Fallen!
  • So verhindern Sie als Fuhrparkleiter eine unberechtigte Fahrzeugnutzung
  • Spritfresser falsche Fahrgestell-Geometrie
  • Kostentreiber Luftdruck: Falscher Luftdruck kostet Sie bares Geld
  • Das Wechselkennzeichen kommt Mitte 2012
Hier gelangen Sie zum 30-Tage GRATIS-TEST des LogistikManagers
Aktuelle Ausgabe
  • Lesen Sie hier alles über die Inhalte der aktuellen Ausgabe
  • Testen Sie den LogistikManager jetzt 30 Tage lang KOSTENLOS!
Nur für Abonnenten:

Laden Sie hier die komplette aktuelle Ausgabe herunter
Themenvorschau

  • Sicherheit:
    Das müssen Sie und Ihre Fahrer über die Gefahrgutverordnung und das ADR unbedingt wissen
  • Einkauf:
    So verbessern Sie die Leistungen Ihrer Lieferanten und Dienstleister nachhaltig
Das und vieles mehr lesen Sie in der nächsten Ausgabe des LogistikManagers
Über welche Themen
möchten Sie von uns
regelmäßig und kostenlos
informiert werden?

 Logistik
 Fuhrpark
Einkaufsmanagement
Rohstoffeinkauf
Stahl- / Metallpreise
alle Themen
E-Mail:  
Datenschutz-Hinweise
Für Logistikleiter
Logistik-News
Logistik-Tipps
Toplinks für Logistikleiter
Logistik-Glossar
Für Fuhrparkleiter
Fuhrpark-News
Fuhrpark-Tipps
Toplinks für Fuhrparkleiter
Fuhrpark-Glossar
Aktuelles
Termine
E-Mail Newsletter
Produktinfo
Über uns
Der Chefredakteur
Jetzt GRATIS testen!
Lesermeinungen
Mediadaten
Abonnentenbereich
Stichwortsuche
Checklisten
Musterbriefe / Formulare
GRATIS-Downloads
Aktuelle Ausgabe
Ausgaben-Archiv
RSS-Feeds
Empfangen Sie unsere
Tipps & News kostenlos
über Ihren RSS-Reader:

 RSS Logistik

 RSS Fuhrpark

 RSS Fuhrpark & Logistik
Ausgezeichnet durch
Fairness Stiftung
© 2012, Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Sitemap  |   Impressum / AGB  |   Datenschutz
Seitenanfang
X
GRATIS: Newsletter + E-Book
Fuhrparkmanagement
Sie erhalten unseren kostenlosen Newsletter "Logistik aktuell" und exklusive Angebote für Führungskräfte aus diesen Bereichen.
Zusätzlich erhalten Sie das E-Book "Fuhrparkmanagement".
Wir geben Ihre E-Mail-Adresse nicht an Dritte weiter!
Datenschutz-Hinweise