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Musterurteil Ladungssicherung: In der Praxis können Sie auch von den VDI-Richtlinien abweichen

veröffentlicht am 07.05.2010 unter Fuhrparkmanagement
Nach den Bestimmungen in § 22 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Sie die Ladung so sichern, dass selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung die Ladung noch sicher steht. Diese Sicherung muss nach den „anerkannten Regelungen der Technik“ vorgenommen werden.
In der Praxis geht man davon aus, dass über diese Gesetzesformulierung die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ vom Gesetzgeber durch die Hintertür zwingend vorgeschrieben wird. Dieser Sachverhalt wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit dem Beschluss vom 6.8.2009 relativiert. Das Gericht war der Meinung, dass diese VDI-Richtlinien grundsätzlich schon gelten, allerdings nicht als Dogma.

Sie seien nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als „objektives Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, und deshalb sei eine Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung notwendig.

Das heißt, dass Sie in der Praxis eine gleichwertige oder sogar bessere Methode als die der VDI-Richtlinie für die Ladungssicherung anwenden können, ohne dafür bestraft zu werden. Es bleibt bei dem Ladungssicherungsgrundsatz: Die Ladung muss so gesichert werden, dass sie unbeschadet bleibt und keine Gefährdung für Dritte von ihr ausgeht! Die Hauptverantwortung tragen der Absender, der Fahrer und der Fahrzeughalter (Fuhrparkleiter).

Unser Tipp: Damit Sie - falls Sie eine abweichende, günstigere Methode gefunden haben - bei Kontrollen keine Beanstandungen fürchten müssen, lassen Sie von einem Gutachter einen Fahrversuch machen. Eine im Fahrzeug mitgeführte Kopie der Dokumentation des Gutachters verhindert rechtliche Auseinandersetzungen.
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