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Marktzugang zur gewerblichen Güterbeförderung EU-weit modifiziert

veröffentlicht am 02.02.2011 unter Fuhrparkmanagement
Wenn Sie im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr tätig sind und eine EU-Lizenz benötigen, müssen Sie bis spätestens zum 4. Dezember 2011 über einen so genannten Verkehrsleiter verfügen beziehungsweise einen Verkehrsleiter benennen. Diese Regelung ist ein Kernanliegen der am 21. Oktober 2009 erlassenen neuen Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats, die zum 4. Dezember 2011 gültig wird.
Bislang regelte den Berufszugang zum gewerblichen Güter- und Personenverkehrdie EU-Richtlinie 96/26/EG des Rates, die durch die neue Verordnung aufgehoben wurde. Die alte Richtlinie gab den einzelnen Staaten einen sehr großen Spielraum, den diese zum Leidwesen der EU-Verwaltung in ganzer Breite angewandt haben.

Die neue Verordnung ist für alle Länder der EU verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Damit wurde ein nun einheitlicher Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der EU festgelegt, was der erklärte Wille der Initiatoren war. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Regelungen der neuen Verordnung in Kurzform für Sie aufgeführt: Gültigkeit des Marktzugangs Die Regelungen gelten für Güterkraftverkehrsunternehmen, die gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahr-zeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Auflieger oder Hänger) ab einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen durchführen; der Werkverkehr wird in dieser Verordnung nicht ausgegrenzt, kann aber national ausgenommen werden. Die einzelnen Staaten können diese Grenze nicht über, aber unter 3,5 Tonnen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination verschieben. Der ausschließliche Einsatz von Fahrzeugen, die nicht über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren können, unterliegt nicht diesen Vorgaben.

Neu und wichtig auch für bestehende Unternehmen: Ernennung eines Verkehrsleiters

Ein Unternehmen, das dem Marktzugang dieser Verordnung unterliegt, muss bis spätestens zum 4. Dezember 2011 einen so genannten Verkehrsleiter benennen.

Der Verkehrsleiter ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt, der Unternehmer selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte Person. Diese Person muss tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leiten. Der benannte Verkehrsleiter muss seine Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der Behörde nachweisen. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird obligatorisch durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen.

Der bestellte Verkehrsleiter trägt die Verantwortung insbesondere für
- die Instandhaltung der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).

Die benannte Person darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens 4 Unternehmen mit einer Flotte von zusammen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n), melden. Die Mitgliedstaaten können eine in 10- jährigen Abständen erfolgende Weiterbildung der Verkehrsleiter verlangen. Eine Auffrischungspflicht der Fachkenntnisse kann auch vom Staat verlangt werden, wenn der Verkehrsleiter in den letzten 5 Jahren nicht mehr als solcher beschäftigt war. Eine Prüfung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters ist obligatorisch. Eine Prüfungsbefreiung des Verkehrsleiters für die fachliche Eignung kommt nur dann infrage, wenn dieser vor dem 4. Dezember 2009 in einem Zeitraum von 10 Jahren ohne Unterbrechung ein Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet hat. Die erfolgreich abgelegten Prüfungen nach dem bislang bestehenden System (vor dem 4. Dezember 2011) sind weiter gültig und werden auch weiterhin als Nachweis in allen Mitgliedstaaten anerkannt (Bestandsschutz der Fachkundeprüfungen).

Weitere Zulassungsvoraussetzungen zum Güterbeförderungsmarkt
Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen. Dort müssen alle buchungstechnisch vorgeschriebenenvorgeschriebenen Unterlagen vorhanden sein (steuerrechtliche, personalrechtliche und sozialrechtliche Aufzeichnungen). Die Fahrzeuge müssen auf die Niederlassung zugelassen und durch die Niederlassung verwaltet werden. Das Unternehmen muss, wie bisher, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen (9.000 € für das erste Fahrzeug und für jedes weitere Fahrzeug 5.000 € Verfügungskapital).

Elektronisches Firmenregister Schwere Verstöße gegen Vorschriften des Unternehmens können zum Verlust der Zulassung des Verkehrsleiters und der EU-Lizenz führen. Um die Unzuverlässigkeit der Person(en) europaweit zu dokumentieren, müssen die Mitgliedstaaten ein elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen sowie der benannten Verkehrsleiter einführen. Auf die von der national zuständigen Behörde registrierten Daten haben alle zuständigen Behörden Zugriff.
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