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Kurz und bündig: Die 28 wichtigsten Ladungssicherungsbegriffe für die Praxis (Teil 1)

veröffentlicht am 12.05.2010 unter Fuhrparkmanagement
In den letzten Jahren ist die Ladungssicherung immer mehr im Fokus der Kontrollbehörden. Verstärkt wurde dieser Trend durch die ständig bessere Aus- und Weiterbildung der Polizei, die dadurch die bestehenden Mängel zielgerichteter beanstanden kann. Hinzu kommt die Verschärfung des § 22 StVO, der am 1.1.2006 dahingehend geändert wurde, dass die Ladung auch bei Vollbremsungen und heftigen Ausweichbewegungen ihren Standort nicht verändern darf.
Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang, dass inzwischen nicht nur der Fahrzeugführer bei mangelhafter Ladungssicherung mit Geldstrafen und Punkten in Flensburg „beglückt“ wird, sondern auch die ganze Kette der Verantwortlichen bis hin zum Absender, der ebenfalls 3 Punkte bekommen kann. Dieser Sachverhalt kann für Sie bei Ihren Kunden ein gutes Verkaufsargument sein, wenn Sie im Gegensatz zur Konkurrenz erstklassig ausgebildetes Fahrpersonal und die richtig ausgestatteten Fahrzeuge haben.

Über das Thema Ladungssicherung werden wir deshalb in den nächsten Ausgaben immer wieder berichten, um Ihnen für die Praxis entsprechende Hilfestellungen zu geben.

Der Chefredakteur des Informationsdienstes LogistikManager erläutert Ihnen heute und in der kommenden Ausgabe die wichtigsten Fachbegriffe zur Ladungssicherung:
  • Absender: Der Absender ist der Auftraggeber des Transports; er trägt nach § 412 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), gleichermaßen wie der Frachtführer, die Hauptverantwortung für die Ladungssicherung.
  • Diagonalzurren: Beim Diagonalzurren wird die Ladung durch die Zurrmittel auf der Ladefläche festgehalten. Dieses Verfahren ist eine Art der formschlüssigen Sicherung.
  • Direktzurren: Formschlüssige Ladungssicherung (lückenloses Ausfüllen der Ladefläche).
  • Fahrzeugführer: Der Fahrzeugführer ist der Fahrer des Transportfahrzeugs; er muss dafür Sorge tragen, dass sein Fahrzeug vorschriftsmäßig beladen und die Fracht richtig gesichert wird. Er muss den Weisungen seines Chefs (Frachtführer) und des Auftraggebers (Absender) in Sachen Ladungssicherung folgen (§ 22 Abs. 1 StVO).
  • Fahrzeughalter: Der Fahrzeughalter ist diejenige Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Fahrzeughalter ist in der Regel auch der Frachtführer und trägt auch dessen Verantwortung bei der Ladungssicherung (§ 7 Abs. 1 StVG Haftung des Halters, § 30 Abs. 1 und 2 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge).
  • Formschluss: Die Ladung wird so gestaut, dass zwischen Ladung und Fahrzeugseitenwänden keine Lücke entsteht und sich dann dadurch die Ware nicht bewegen kann.
  • Frachtführer: Der Frachtführer ist der Unternehmer, der eigenverantwortlich einen Transportauftrag übernimmt und den Transport mithilfe eines Fahrzeugführers durchführt. Der Frachtführer ist gemäß § 412 Abs. 1 HGB Hauptverantwortlicher für die Ladungssicherung. Er darf nur in Sachen Ladungssicherung geschultes Personal als Fahrzeugführer einsetzen.
Was es mit der VDI 2700 ff. auf sich hat, was man unter Kopflashing versteht und wie viel ein daN (Deka Newton) ist, lesen Sie hier im 2.Teil.
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