Als Fahrzeughalter können Sie Ihr Uraltfahrzeug nicht ohne Weiteres an einen unbekannten Dritten zum Ausschlachten übergeben, ohne dafür zu sorgen, dass es ordnungsgemäß entsorgt wird. Zum einen benötigen Sie, sofern das Fahrzeug im Inventarbuch Ihrer Firma geführt wird, für das Finanzamt einen schriftlichen Nachweis über den Verkauf oder die Entsorgung des Fahrzeugs (ansonsten kann eine saftige Nachzahlung fällig sein), zum anderen müssen Sie sich auch aus abfallrechtlicher Sicht um die ordnungsgemäße Entsorgung kümmern.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit einem Urteil vom 22.9.2009 (Aktenzeichen: 32 Ss 113/09) entschieden, dass sich der Halter wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar macht, wenn er sein Fahrzeug zum Zweck des Ausschlachtens an Dritte verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt.
Der Fall: Der Halter hat sein 22 Jahre altes Fahrzeug, das 220.000 km „auf dem Buckel“ hatte, zum Ausschlachten an einen unbekannten Abnehmer verschenkt. Dieser hat das teilausgeschlachtete Fahrzeug wenige Tage später in Hannover ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.
Das Gericht war der Meinung, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.