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Exklusiv-Tipp: Zusatzausbildung für Berufskraftfahrer

veröffentlicht am 24.09.2009 unter Fuhrparkmanagement
Mit dem 10.9.2009 ist die letzte Stufe des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Sie ab sofort bei einer Neueinstellung eines Kraftfahrers besonders das Erteilungsdatum des Führerscheins prüfen müssen.
Wichtig: Wurde die Führerschein-Klasse C erst nach dem 9.9.2009 erteilt, muss zwingend der Schlüssel "95" in der Spalte 12 des EU-Kartenführerscheins aufgeführt sein. Dies gilt immer dann, wenn der Fahrer im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens eine Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zGM durchführen soll. Auch bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis mit Datum nach dem 9.9.2009 müssen Sie überprüfen, ob Ihr Kraftfahrer diesen Schlüssel im Führerschein hat eintragen lassen.

Versäumen Sie Ihre Kontrollpflicht und Ihr Kraftfahrer fährt ohne diesen Eintrag, droht Ihnen ein Bußgeld von 200 Euro bei fahrlässigem und 400 Euro bei grob fahrlässigem Verstoß. Da diese Strafsummen je Arbeitschicht erhoben werden, kann das sehr teuer für Sie werden. Ihr Fahrer dagegen muss eine geringere Summe bezahlen: 50 Euro Bußgeld bei fahrlässigem und 100 Euro Bußgeld bei grob fahrlässigem Handeln. Allerdings gilt auch hier die Regelung: Summe pro Arbeitsschicht! Des Weiteren droht im Falle eines Verkehrsunfalls der Wegfall des Kaskoschutzes und der Schadenregress Ihrer Versicherung, wenn Ihr Fahrer ohne die notwendige Qualifikation das Fahrzeug gesteuert hat.
Bitte denken Sie auch an eine rechtzeitige Weiterbildung!

In der Regel müssen die betroffenen Führerscheinbesitzer die Kenntnisse bis spätestens zum 10.9.2014 durch die Teilnahme an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte aufgefrischt haben. Dies gilt auch für so genannte Altführerscheinbesitzer. Die vorgeschriebene Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten.

Es ist ausschließlich die Teilnahme an der Weiterbildung verpflichtend, eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Ohne diese Weiterbildung gibt es nach diesem Termin den vorgegebenen Eintrag "95" in den Führerschein, auch für Altführerscheinbesitzer, nicht mehr.

Zum Eintritt der neuen Regelungen sind "Übergangspuffer" eingeführt worden, um den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. D. h., Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, können die 5-Jahres-Frist um bis zu 2 Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 10.9.2015 (Personenbeförderung) bzw. 10.9.2016 (Güterbeförderung) erbringen. Diese Übergangsfrist gilt allerdings nur dann, wenn in dieser Zeit der Führerschein ausläuft, ansonsten muss der 10.9.2014 als spätester Termin eingehalten werden. Danach müssen Ihre Fahrer die Weiterbildung im 5-Jahres-Rhythmus wiederholen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag), dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach 3 Jahren erbringen oder auch auf 7 Jahre strecken.

Tipp: Beginnen Sie schon dieses Jahr mit einzelnen Weiterbildungseinheiten, damit weder zeitlich noch finanziell am Ende der Frist Stress entstehen kann.
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