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Dienstfahrzeug: Keine Verpflichtung es bei Stellenwechsel mitzunehmen

veröffentlicht am 31.05.2010 unter Fuhrparkmanagement
In manchen Dienstwagen-Überlassungsverträgen verpflichten Unternehmen den Dienstwagennutzer dazu, beim Verlassen des Unternehmens den Leasing- oder Mietvertrag beziehungsweise das gekaufte Fahrzeug zu übernehmen.
Eine Variante ist auch, dass der Kündigende das Fahrzeug auf seinen neuen Arbeitgeber übertragen lassen müsste. Schauen Sie sich Ihren Vertrag einmal genau an, ob sich solche versteckten Vereinbarungen in Ihrem Überlassungsvertrag befinden. Aber auch wenn das der Fall ist, müssen Sie solche Regelungen nicht immer akzeptieren, da sie oft einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten!

Praxis-Fall: Ein Angestellter mit einem Dienstwagen hatte gekündigt. Die Dienstwagenordnung seines alten Arbeitgebers enthielt folgende Klausel: Ein Arbeitnehmer, der seinen Vertrag selbst kündigt, müsse sich darum kümmern, dass der Leasingvertrag für das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug entweder vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder dass ein anderer Mitarbeiter mit Dienstwagenanspruch das Fahrzeug weiterfährt. Alternativ legte die Dienstwagenordnung verbindlich fest, dass ansonsten der Kündigende in den Leasingvertrag einsteigen muss.

Der Kündigende sah dies aber nicht ein, und so landete der Fall schließlich beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Dort klagte der ehemalige Arbeitgeber auf die Erstattung von Abstands- und Leasingratenzahlungen, die er an die Leasinggesellschaft zahlen musste. Doch hier erfuhr der Arbeitgeber, dass solche Vereinbarungen rechtlich keinerlei Wirksamkeit haben.

Dies ist nur der Fall, wenn eine entsprechende Passage in den Arbeitsvertrag des Mitarbeiters aufgenommen worden wäre. Diese Klausel in den allgemeinen Firmenwagenregelungen zu verankern, hat keine Rechtswirksamkeit, da solche „versteckten“ Regelungen gegen das Transparenz- und das Überraschungsgebot verstoßen. (LAG Köln, Urteil vom 19.6.2009, Az. 4 Sa 901/08)

Achtung: Solche Vereinbarungen haben aber durchaus eine rechtsverbindliche Kraft, wenn sie in Ihrem Arbeitsvertrag verankert sind. Nur wenn diese Klauseln in der allgemeinen Dienstwagenverordnung stehen, können Sie dagegen vorgehen.
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