Die Ruhezeiten eines Fahrers müssen 11 zusammenhängende Stunden täglich betragen, dürfen jedoch in zwei Abschnitte zu 3 und 9 Stunden aufgeteilt werden. Die wöchentlichen Ruhezeiten können zusammenhängend 45 Stunden nach 6 Tageslenkzeiten betragen. Der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr sieht vor, dass der Fahrer mindestens zwei Wochenenden in einem Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbringen kann.
Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann zweimal im Monat auf 24 Stunden verringert werden. Jede Verkürzung ist jedoch durch eine zusammenhängende Ruhezeiten auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
Klar, heutzutage verlangen Sie Ihren Fahrern einiges ab. Schließlich müssen Termine gehalten werden. Und auch die Parkplatzsituation in unseren Städten ist für Auslieferungsfahrer kein Zuckerschlecken, da wird schon mal in der zweiten Reihe geparkt. Und so gibt es ab und zu einen mehr oder minder hohen Strafzettel. Doch sollten Sie sich hüten, Ihren Fahrern die Kosten hierfür in irgendeiner Weise zu erstatten.
Ob Sie es glauben wollen oder nicht, es gibt sie, die Arbeitsverträge, in denen sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für Strafzettel - gemeinhin auch oft "Knöllchen" genannt - zu übernehmen. Da sind manchmal sogar die Taten explizit aufgeführt, für die das Unternehmen geradezustehen gedenkt, wie beispielsweise Parkverstöße oder auch Verstöße gegen die Ruhezeit-Verordnung.
Doch Vorsicht: Solche Vereinbarungen sind sittenwidrig und können Sie, wenn Ihnen ein Richter auf die Schliche kommt, in Teufels Küche bringen. Wegen der Sittenwidrigkeit sind solche Vereinbarungen aus rechtlicher Sicht immer hinfällig und müssen nicht beachtet werden. Sollten Sie also Altverträge haben, in denen Ihr Vorgänger einigen Fahrern solche Zusagen gemacht hat, können Sie diese getrost ignorieren. Jeder Arbeitsrichter lacht sich "schimmelig", wenn ein Mitarbeiter solche Vereinbarungen einzuklagen versucht. Von dieser Seite brauchen Sie also nichts zu befürchten.
Richtig Ärger droht Ihnen aber, wenn Sie solche Zahlungen weiterhin leisten. Denn nach geltender Rechtsauffassung ist jede Person persönlich dafür verantwortlich, gerade bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften einzuhalten. Doch Sie ahnen es sicher, auch Ihnen als Fuhrparkleiter legt der Gesetzgeber hier Pflichten auf. Somüssen Sie beispielsweise schon bei der Tourenplanung darauf achten, dass die vorgegebenen Strecken auch wirklich trotz der strengen Lenk- und Ruhezeit-verordnung zu bewältigen sind.
Planen Sie hier immer etwas "über dem Limit", kann Ihnen das ein Richter schnell als Systematik auslegen. Und wenn er das tut, wird es für Sie richtig unangenehm. Denn mit Ihrem Verhalten haben Sie Ihre Fahrer quasi zum Übertreten von Vorschriften aufgefordert. Im besten Falle kann er dann nämlich ein saftiges Bußgeld gegen Sie verhängen - und das müssen Sie, wie wir jetzt wissen, aus eigener Tasche bezahlen. Doch damit noch nicht genug: Fallen Siemehrfach auf, kann Ihnen in schweren Fällen sogar ein Berufsausübungsverbot drohen.
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