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Seit dem 01.01.08 bestehen in Deutschland die so genannten Umweltzonen. Einige Städte haben hier Bereiche eingeführt, in denen nur noch Fahrzeuge fahren dürfen, die eine Umwelt-Plakette erhalten haben. Diese Plaketten werden je nach Schadstoffaustoß vergeben.
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Achtung: Gesetzgeber bessert bei
Umweltzonen nach - So vermeiden
Sie die schlimmsten Belastungen
Obwohl die Einführung von Umweltzonen
- nicht zuletzt auch wegen
unseres heftigen Protests (siehe LogistikManager
April und Mai 07) - von
vielen Kommunen verschoben wurde,
tritt nun ein, was viele Logistiker befürchtet
haben:
Der Gesetzgeber hat an vielen Punkten seiner Verordnung
nachgearbeitet, und somit dürften die
Umweltzonen mit ihren Fahrverboten
bald eingeführt werden. Das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts,
nach dem Anwohner viel befahrener
Straßen einen Anspruch auf
Verkehrsbeschränkungen haben, setzt
die Kommunen zusätzlich unter Zugzwang, die Umweltzonen einzuführen.
Damit werden die Transportkosten
massiv steigen. Doch mit ein
bisschen Geschick können Sie zumindest
teilweise gegenlenken.
Sie als Logistik-Verantwortlicher haben
es sicher geahnt:
Die trügerische Ruhe um die Einführung der Umweltzonen
mit ihren massiven Fahrverboten
war nicht von allzu langer Dauer.
Nachdem der Gesetzgeber schon Ende
Mai mit der "Dreißigsten Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung" die Regelungen zur
Nachrüstung von Partikelfiltern nachgereicht
hat, folgte im Juli der Entwurf
zur "Ersten Verordnung zur Änderung
der Fünfunddreißigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes"
(35. BlmSchV).
Diese regelt die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen
mit geringer Schadstoffbelastung.
Somit können die meisten Gemeinden
in der nächsten Zeit die geplanten
Umweltzonen einführen. Dabei haben
sich für die Betreiber älterer Fahrzeuge
sogar einige Verbesserungen ergeben.
Das sind die wichtigsten Änderungen:
Begünstigung von älteren Fahrzeugen
mit G-Kat.
Die im ursprünglichen
Regierungsentwurf enthaltenen
Regelungen zur Nachrüstung von
Nutzfahrzeugen mit Partikelfiltern,
die wegen eines Votums des Bundes-
rats entfernt wurden, weil die Regierung
die StVZO nicht entsprechend
angepasst hatte, wurden wieder eingefügt.
Gleichzeitig wird auf Wunsch
der Länder die Schadstoffgruppe 4
auf Fahrzeuge ausgedehnt, die vor
Euro 1 zugelassen wurden und mit
G-Kat ausgestattet sind. Auch Fahrzeuge,
die mit einem G-Kat nachgerüstet
wurden, fallen in die Schadstoffgruppe
4.
Nachrüstungen von Partikelminderungssystemen
geregelt.
Nutzfahrzeuge
und PKWs der Abgasstufe 1
können mit der Nachrüstung solcher
Systeme in eine bessere Schadstoffgruppe
eingruppiert werden.
Berücksichtigung regionaler Befreiungsmöglichkeiten
verbessert.
Die zuständigen Behörden können Fahrzeuge,
die unter ein Fahrverbot fallen, unter
bestimmten Umständen davon befreien,
sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen
- also dem Maß und der
Art der lokalen Schadstoffbelastung -
vertretbar ist. Hierbei dürfen neben öffentlichen
Interessen auch überwiegende
und unaufschiebbare Individualinteressen
eine solche Befreiung
begründen.
Diese Entscheidungen sollen
nach Wunsch des Gesetzgebers
ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand
möglich sein. Insbesondere können
die Kommunen für besondere
Gruppen, wie beispielsweise Anlieger
oder Handwerker, Allgemeinverfügungen
erlassen. Hiermit müssen nicht für
jedes dieser Fahrzeuge individuelle Verwaltungsakten
angelegt werden. Sie haben also eine Chance, zumindest für einen begrenzten Zeitraum die Umweltzonen auch mit nicht dafür zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen.
Übrigens sieht die Verordnung auch
vor, dass die Polizei in unaufschiebbaren
Fällen solche Ausnahmen von den
Fahrverboten aussprechen kann.
Inwieweit die einzelnen Kommunen
diesen Spielraum ausnutzen werden, ist
bisher nur teilweise bekannt. So können
die Besitzer alter Fahrzeuge in Berlin
sich jetzt schon um eine solche Ausnahmegenehmigung
bemühen, doch
warnte die Senatsverwaltung für Umwelt
vor allzu großen Hoffnungen. Denn eine
solche Ausnahmegenehmigung sei nur
für besondere Härtefälle vorgesehen.
Grundsatzurteil verschärft den Druck
auf Gemeinden
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27.10.2007, das Anwohnern
von viel befahrenen Straßen ein Anrecht
auf Verkehrsbeschränkungen einräumt,
wird zu einer Reihe von Klagen gegen
die Kommunen führen, die dann sicherlich
notgedrungen die Umweltzonen
kurzfristig einführen werden.
Bisher haben dies viele Gemeinden nicht
getan, da kein vom Bundesimmissionsschutzgesetz
vorgeschriebener Aktionsplan
gegen die Feinstaubbelastung existierte.
Dach dem Urteil gilt dieses Argument
nicht mehr, vielmehr kann jeder
Bürger von seiner Kommune einen
Schutz vor Feinstaub verlangen. So
strengt die Deutsche Umwelthilfe bereits
Musterklagen an.
Umweltzonen und die hiermit verbundenen Fahrverbote
für viele Fahrzeuge werden also mit Sicherheit
in kurzer Zeit in Ballungsräumen
zu einem massiven Engpass von
Transportkapazitäten führen.
Jetzt müssen Sie schnell handeln
Diese Entwicklung wird in der nächsten
Zeit aber nicht nur zu einer Verknappung
der Transportkapazitäten führen,
sondern auch dafür sorgen, dass
diese auch erheblich teurer werden.
Bereits in der April-Ausgabe haben
wir einige Gegenmaßnahmen aufgezeigt,
mit denen Sie die schlimmsten Auswirkungen
zumindest abfedern können.
Sollten Sie diese Ausgabe nicht mehr
zur Hand haben, können Sie sie als PDFDatei
im Exklusivbereich für Abonnenten
herunterladen. Darüber hinaus sollten
Sie aber noch eine Reihe weiterer
Maßnahmen ergreifen:
- Versuchen Sie, mit Ihren Transporteuren
und Speditionen längerfristige
Verträge mit entsprechenden Preisvereinbarungen
auszuhandeln. Sicher
werden Ihre Transporteure einem solchen
Wunsch zunächst nicht mit
Freude begegnen. Doch hier sollten
Sie immer mit dem Argument einer
zugesicherten längerfristigen Zusammenarbeit
winken. Auch gestaffelte
und zeitlich genau festgelegte Preissteigerungsraten
bewirken sicherlich
einiges an Wohlwollen Ihrer Partner.
- Prüfen Sie bei Ihren eigenen Lieferfahrzeugen,
ob eine Nachrüstung mit
Filtern möglich ist. Bisher gab es keine
rechtsverbindlichen Regeln, welche
Fahrzeuge so eine bessere Klassifizierung
erreichen können. Nachdem
hier Klarheit geschaffen wurde, dürften
die Hersteller bald entsprechende
Nachrüstsätze anbieten.
- Fragen Sie bei den Gemeinden nach,
ob es Ausnahmeregelungen gibt. Das
sollten Sie auf alle Fälle tun, wenn
Sie bereits neue Fahrzeuge bestellt haben,
aber durch die langen Lieferzeiten
die Altfahrzeuge zur Überbrückung
dringend benötigen. Dieses Argument
wird manche Gemeinden
dazu bewegen, zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigungen
zu erteilen.
Tipp: Machen Sie Ihren Spediteur
auf die Ausnahmegenehmigungen
aufmerksam. Wenn er nämlich eine
solche auf Ihren Hinweis hin ergattern
kann, haben Sie einen wirklichen
Freund gewonnen!
Vertrauen Sie den Experten in Sachen Umweltzonen
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