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Als Logistikleiter sind Sie der Verantwortliche für alle Transporte rund um Ihr Unternehmen. Sie sorgen dafür, dass die Koordination stimmt und fällen wichtige Entscheidungen bei Lieferausfall oder Verzögerungen.
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So delegieren Sie Ihre Sicherheitsverantwortung richtig
Als Logistikleiter sind
Sie für die Sicherheit der in Ihrem
Verantwortungsbereich liegenden Maschinen
und Einrichtungen verantwortlich
- und das kann Sie ganz
schön beschäftigen. Doch Logistikleiter können
diese Verantwortung zumindest teilweise
auch auf andere Mitarbeiter
übertragen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße
sind diese sogar verpflichtet,
sich in puncto Sicherheit
helfen zu lassen. Dabei müssen Logistikleiter
aber einige Punkte beachten, wenn sie
dies auch rechtssicher tun möchten.
Nicht nur im eigenen Interesse müssen
Sie für Sicherheit im Lager und an anderen
Orten in Ihrem Verantwortungsbereich
sorgen. Denn der Gesetzgeber
schreibt bei Unternehmen mit mehr als
20 Mitarbeitern vor, dass Sicherheitsbeauftragte
und Fachkräfte zur Arbeitssicherheit
Sie bei dieser Aufgabe unterstützen.
Logistikleiter müssen dabei diese beiden
Funktionen streng voneinander getrennt
betrachten, denn sie haben verschiedene
Aufgaben und Verantwortungen.
Der Sicherheitsbeauftragte
Jedes Unternehmen mit mehr als 20
Mitarbeitern ist nach § 22 des Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetzes
(UVEG) - SGB VI vom 7.8.1996 verpflichtet,
einen Sicherheitsbeauftragten zu
stellen. Auch die Berufsgenossenschaften
schreiben in § 20 der BGV A1 die
Bestellung einer solchen Kraft zwingend
vor.
Die Ernennung müssen Logistikleiter immer
schriftlich vornehmen, ein entsprechendes
Musterformular finden Sie in
unserem Exklusivbereich für Abonnenten.
Achtung: Der Sicherheitsbeauftragte
muss ein Angestellter Ihres Unternehmens
sein. Ihr Mitarbeiter ist hierbei
immer ehrenamtlich und auf freiwilliger
Basis tätig. Sie können also keinen
Ihrer Angestellten per Weisung
zwingen, diese Aufgabe zu übernehmen.
Darüber hinaus hat der Betriebs- oder
Personalrat ein Mitbestimmungsrecht!
Die Hauptaufgabe eines Sicherheitsbeauftragten
liegt darin, Führungskräfte
und Kollegen gleichermaßen bei der
Unfallvermeidung und dem Gesundheitsschutz
zu beraten und zu unterstützen.
Mit dieser Funktion ist übrigens
kein Weisungsrecht verknüpft; ein
Sicherheitsbeauftragter kann lediglich
beraten und helfen.
Diese Personen müssen von ihrer Ausbildung
sowie der Orts- und Sachkenntnis
her in der Lage sein, Gefahren
zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Sie unterstützen hierin auch die
Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Tipp: Wenn Sie einen Sicherheitsbeauftragten
ernennen wollen:
Wählen Sie immer einen zuverlässigen und
korrekt arbeitenden Mitarbeiter aus.
Verzichten Sie - wenn möglich - auch
darauf, leitende Angestellte mit dieser
Aufgabe zu betrauen. Es ist immer
etwas anderes, wenn einen ein
gleichgestellter Kollege auf Fehler aufmerksam
macht, als wenn dies der
Chef tut.
Rechte und Pflichten des
Sicherheitsbeauftragten
Ein von Ihnen bestellter Sicherheitsbeauftragter
hat die folgenden Rechte
und Pflichten:
Rechte
- Er darf durch die Ausübung seiner
Tätigkeit nie benachteiligt werden.
- Er kann Ihnen Verbesserungsvorschläge
unterbreiten und auf deren
Durchführung hinwirken.
- Sie müssen ihm die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendige Zeit einräumen.
- Er kann sich bei vollem Gehalt ausund
fortbilden lassen.
- Er kann Kollegen auf sicherheits-
und gesundheitswidriges
Verhalten hinweisen und ggf. sofort
eingreifen.
- Er kann an Betriebsbegehungen und
Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
teilnehmen.
- Die Ergebnisse einer Betriebsbesichtigung
nach § 9 UVV müssen ihm
mitgeteilt werden.
- Er ist jederzeit berechtigt, sein Amt
niederzulegen.
Pflichten
- Der Sicherheitsbeauftragte verpflichtet
sich, alle Maßnahmen des Gesundheitsund
Arbeitsschutzes zu unterstützen.
- Er muss von allen Unfallanzeigen an
die Berufsgenossenschaften Kenntnis
nehmen.
- Er muss Sie als Vorgesetzten immer
über mögliche Gefahren informieren.
- Er muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit
unterstützen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
ist in Unternehmen mit mehr als
20 Mitarbeitern durch das Arbeitssicherheitsgesetz
vorgeschrieben. Allerdings
hat sie eine andere Funktion als die Sicherheitsfachkraft.
Darüber hinaus sind
die vorgeschriebenen Qualifikationen
weiter reichend und genau festgelegt.
Außerdem
können Logistikleiter diese Aufgabe nicht
nur Angestellten, sondern auch externen
Kräften übertragen. Genaueres hierzu
finden Sie im 2. Teil dieses Artikels in
der nächsten Ausgabe.
Mustervorlagen
Vorlagen zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften
und -beauftragten finden
Sie kostenlos unter
www.logistik-manager.com.
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