Dass Ladung auf Fahrzeugen richtig gegen Herabfallen und Verrutschen gesichert werden muss, ist klar. Doch nicht nur Fahrer und Speditionen sind hier in der Pflicht, auch Sie als Logistikverantwortlicher können zur Rechenschaft gezogen werden.
Neben den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen gelten auch die Regeln der Straßenverkehrsordnung und damit verbunden der LKW Bußgeldkatalog. Und hier gab es einige Änderungen, die Sie als Logistikleiter unbedingt berücksichtigen müssen.
Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladung seines Fahrzeugs keine Gefahr für andere und sich selbst darstellt. Doch in der Verantwortung ist - wie so oft - auch das ihn beschäftigende Unternehmen.
Dies geht klar aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften hervor (BGV D29 Fahrzeuge) Denn § 3 dieser Vorschriften sagt klar: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 beschaffen und ausgerüstet sind.
Auch § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift spricht eine klare Sprache:
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach DIN 75 410-2 und nach DIN 75 410-3 die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen aller Art gegeben ist. Doch geben Sie sich als Logistikverantwortlicher keiner Illusion hin, denn wenn beispielsweise ein Lastkraftwagen oder Transporter einer Fremdspedition an Ihrer Rampe von Ihren Mitarbeitern beladen wird, so treffen Sie diese Vorschriften genauso.
Darüber hinaus hat auch der Gesetzgeber in § 22 der Straßenverkehrsordnung recht detailliert festgeschrieben, wie Ladungssicherung auszusehen hat:
"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
Die folgenden Absätze spezifizieren genauer, was zu beachten ist, um Bußgelder aus dem LKW Bußgeldkatalog zu vermeiden. Falls Sie der Text des gesamten Paragrafen interessiert, können Sie ihn im Downloadbereich auf www.logistikmanager. com herunterladen.
Doch waren bis Anfang April 2004 diese gesetzlichen Regelungen ein recht schwaches Instrument, da die Strafen, die der LKW Bußgeldkatalog vorsah, eigentlich kaum jemanden so richtig abschrecken konnte.
Diese Tatsache und die Feststellung, dass mangelnde Ladungssicherung bei Unfällen mit Lastkraftwagen eine wesentliche Ursache spielte, bewogen den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag, eine deutliche Sanktionsverschärfung zu fordern. In der Folge wurde der LKW Bußgeldkatalog vom Gesetzgeber mehrfach angepasst.
Achtung: Wenn die Behörden wegen Verstößen gegen die Ladungssicherungspflicht ein Bußgeld verhängen, so kann es außer dem Fahrer und der von Ihnen beauftragte Spedition auch Sie als Logistikverantwortlichen treffen. Und zwar immer dann, wenn ein Lastwagen von Ihren Mitarbeitern beladen wird.
Das heißt im Klartext: Vorhandene Ladungssicherungs-Einrichtungen und -Materialien müssen von Ihren Mitarbeitern richtig eingesetzt werden. Sollten solche nicht vorhanden sein, so müssen Sie sie zur Verfügung stellen oder die Beladung verweigern. Tun Sie das nicht, sind Sie in der Haftung und kassieren unter Umständen Bußgeldbescheide oder Punkte - und zwar persönlich!
Wenn Sie folgende Punkte berücksichtigen, haben Sie keine Bußgelder wegen Verstößen gegen § 22 der Straßenverkehrsordnung zu befürchten:
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