Dienstwagen, die auch privat benutzt werden dürfen, sind bei allen Mitarbeitern begehrt. Doch können nicht alle diesen Vorteil genießen. Aber mit einem Trick können Sie jedem Mitarbeiter fast so etwas wie einen Dienstwagen zuschanzen. Und das noch sozialversicherungsfrei. Mit unserem Rechenbeispiel werden Sie sicher nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Ihren Chef und seinen Buchhalter überzeugen können.
Sie werden mir sicherlich zustimmen: Steuern sparen ist fein. Und wenn nicht nur Ihr Unternehmen Steuern spart, sondern auch Ihre Mitarbeiter, dann ist das noch feiner.Wenn dabei obendrein noch so etwas wie ein Dienstwagen für den Mitarbeiter herausspringt, ist die Sache wirklich rund. Sie meinen, das geht nicht? Doch, dieser kleine Trick für Ihr perfekt organisiertes Fuhrparkmanagement ist sogar vom obersten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, abgesegnet. Dieser hat nämlich letztes Jahr ein Urteil gesprochen, das solche Konstruktionen zulässt. (BFH, 11.10.2007, Az.: V R 77/05)
Das besagt das Urteil des BFH
Nach diesem Urteil ist es nämlich zulässig, dass ein Mitarbeiter seinen privaten PKW an sein Unternehmen vermieten darf. Er tritt in einem solchen Fall als Unternehmer auf und kann so den vollen Vorsteuerabzug für sich geltend machen. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich aus diesem Urteil eine schöne Gehaltsgestaltungsvariante, bei der nur der Fiskus in die Röhre schaut. Ihr Unternehmen und auch der Mitarbeiter profitieren hingegen in vollem Umfang. Nehmen wir an, Ihr Chef möchte einem verdienten Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gönnen. Leider muss derMitarbeiter diese Gehaltserhöhung versteuern, und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an. So landet auf dem Konto des beglückten Mitarbeiters nur ein kleiner Teil der Erhöhung. Obendrein muss der Chef auch noch einen erhöhten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen. Gehen wir für unsere Beispielrechnung von einem Ausgangsgehalt von 3.500 Euro aus, die der Chef um monatlich 500 Euro aufbessern will. Hier ergibt sich folgendes Bild:
Ermittlung des Nettogehalts für den Mitarbeiter |
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| Gehalt vor Erhöhung | Gehalt nach Erhöhung | |
| Bruttogehalt | 3.500,00 € | 4.000,00 € |
| Steuerabzug | -818,27 € | -1.023,14 € |
| Sozialversicherung | -726,25 € | -793,40 € |
| Auszahlung | 1.955,48 € | 2.183,46 € |
| Gesamtbelastung für den Arbeitgeber | ||
| Bruttogehalt | 3.500,00 € | 4.000,00 € |
| Sozialversicherung | 686,00 € | 752,00 € |
| Gesamtaufwand | 4.186,00 € | 4.752,00 € |
Eine normale Gehaltserhöhung zieht im Beispiel also leider eine zusätzliche Arbeitgeberbelastung von 66 Euro für gestiegene Sozialversicherungsbeiträge nach sich.
Nun kommt das Auto ins Spiel
Nehmen wir weiter an, der Mitarbeiter hätte sich vor Kurzem einen neuen VW Golf zum Preis von 21.000 Euro netto zuzüglich 3.990 Euro Umsatzsteuer geleistet. Und nun kommt der lukrative Kunstgriff: Sie, beziehungsweise Ihre Firma, mieten dieses Fahrzeug zu einem monatlichen Mietpreis von 500 Euro an. Hier ergibt sich für den Mitarbeiter folgendes Bild:
Überschlagsrechnung: Das bringt das Mietmodell dem Arbeitnehmer |
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| Einnahmen | ||
| Mieteinnahmen | 6.000,00 € | |
| Ansatz für Privatnutzung | 2.998,80 € | |
| Summe Einnahmen | 8.998,00 € | 8.998,00 € |
| Ausgaben | ||
| Benzin für 15.000 km | 1.620,00 € | |
| Inspektion, Öl, Pflege | 640,00 € | |
| Summe Ausgaben | 6.425,00 € | 6.425,00 € |
| Gewinn | 2.573,20 | |
Um das Modell nutzen zu können, muss der Mitarbeiter also quasi selbst Unternehmer werden. Als solcher muss er seine Einnahmen hieraus selbst versteuern. Das bedeutet, dass seine Einnahmen aus dem Vermietgeschäft nicht zum Gehalt gehören und folglich keine erhöhten Sozialabgaben nach sich ziehen.
Fast wie ein Dienstwagen
Besonders schön an diesem Modell ist, dass der Mitarbeiter seine gesamten Kosten, die für die PKW-Nutzung anfallen, als Betriebsausgaben erfassen kann. Im Gegenzug rechnet er für die private Nutzung des PKW entweder 1% des Listenneupreises, oder er führt ein Fahrtenbuch. So kann sich der Anteil für die Privatnutzung sogar noch verringern.
Diese Besonderheiten müssen Sie und Ihre Fahrer bei einem Auslandsunfall berücksichtigen
Unfälle mit Dienstfahrzeugen sind immer ärgerlich. Bei Inlandsunfällen werden Sie und Ihre Fahrer sicherlich schon etwas Routine entwickelt haben und in Sachen Schadenregulierung alles richtig machen. Doch rein statistisch ist es nur eine Frage der Zeit, wann auch einmal ein Unfall im Ausland passiert. Und hier drohen dann jede Menge Fallstricke, die die Regulierung des entstandenen Schadens zu einer langwierigen und schwierigen Sache machen. Aber wenn Sie einige Dinge für Ihr organisiertes Fuhrparkmanagement beachten, verlieren auch solche Unfälle ihren Schrecken.
Jährlich ereignen sich etwa rund eine halbe Million Unfälle im europäischen Ausland, an denen deutsche Fahrzeuge beteiligt sind. Und damit zumindest die Haftpflichtschäden leichter reguliert werden können, hat der deutsche Gesetzgeber in der 4. Kfz- Haftpflichtrichtlinie festgeschrieben, dass solche Fälle nach der Heimkehr von Deutschland aus geregelt werden können. Doch was so zunächst recht einfach aussieht, kann sich schnell zu einem wahren Drama entwickeln, denn auch in diesen Fällen gilt nämlich immer das Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignete.
Bei Auslandsunfällen gilt immer das Recht des Unfallorts
Geschieht im Ausland ein Unfall, so greift grundsätzlich das nationale Haftpflicht- und Schadenersatzrecht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete.
Tipp: Geschah ein Unfall im Ausland, sind aber beide Unfallgegner Deutsche, dann kann auch das deutsche Recht zur Anwendung kommen.
Zwar gilt seit Januar 2003 die so genannte 4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie, nach der Auslandsschäden auch von Deutschland aus geregelt werden können. Dabei wird - wenn Fahrzeuge aus den EU-Staaten am Unfall beteiligt sind - der Schaden über einen so genannten "Schadenregulierungsbeauftragten" der gegnerischen Versicherung in Deutschland abgewickelt. Dazu muss sich der nach einem Auslandsunfall nach Deutschland zurückgekehrte Geschädigte zunächst bei der Zentrale der Autoversicherer telefonisch melden.
Tipp: Die Nummer des Zentralrufs der Autoversicherer in Deutschland lautet: 01 80 / 25 0 26
Diese Zentrale vermittelt anschließend den Kontakt zur ausländischen Versicherung oder dem zuständigen Versicherungsbeauftragten.
Auch wenn diese Verfahrensweise die Schadenabwicklung in Ihrem organisierten Fuhrparkmanagement erheblich erleichtert: Halten Sie sich immer vor Augen, dass trotzdem das Recht des Unfalllandes zur Anwendung kommt. Und das ist leider in der EU alles andere als einheitlich gestaltet. Allein bei den Schadenersatzregelungen der westeuropäischen Länder gibt es gravierende Unterschiede, welche Schäden überhaupt übernommen werden. Da hilft es auch wenig, wenn nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten Eigentumsschäden grundsätzlich ausgeglichen werden müssen. Denn die einzelnen Staaten können festlegen, was unter einer solchen Einbuße zu verstehen ist. Auch gibt es erhebliche Unterschiede, welche Beträge beispielsweise als Reparaturkosten anzusetzen sind. Gleiches gilt für die Erstattung von Anwaltskosten oder den Nutzungsausfall. Und auch bei der Bestellung eines Sachverständigen können Sie nicht sicher sein, dass die gegnerische Versicherung diese Kosten übernimmt.
Das müssen Ihre Fahrer tun, wenn es im Ausland gekracht hat
Um einen Auslandsschaden richtig bei der richtigen Versicherung geltend machen zu können, muss jeder Fahrer beim Unfallgegner folgende Punkte schnellstmöglich - am besten noch am Unfallort - in Erfahrung bringen:
Bedenken Sie, dass in vielen Ländern, anders als in Deutschland, der Unfallgegner von Ihnen persönlich bezüglich der Regulierung angegangen werden muss. Dieser schaltet dann seinerseits seine Versicherung ein. Diese Regel sollten Sie sich für Ihr organisiertes Fuhrparkmanagement besonders bei Unfällen in osteuropäischen Ländern zu Herzen nehmen. Denn obwohl zum Beispiel in Weißrussland eine Versicherungspflicht besteht, sind hier viele Fahrer ohne Versicherungsschutz unterwegs.
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Fahrer anweisen, im Falle eines Auslandsunfalls immer folgende Dinge besonders zu beachten: