Dieses Jahr gilt in Österreich zum ersten Mal eine generelle Winterreifen-Pflicht für LKW mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Diese Vorschrift gilt vom 1.11.2008 bis zum 15.4.2009. Darüber hinaus müssen solche Fahrzeuge auch immer Schneeketten für die Antriebsachsen mitführen.
Schwere Nutzfahrzeuge sollen nach dem Willen der EU-Kommission ab 2012 mit speziellen Tagfahrleuchten ausgestattet sein, die sich beim Starten des Motors automatisch einschalten. Sie sollen gegenüber der normalen Fahrbeleuchtung bis zu 90% weniger Strom verbrauchen. Bereits heute gilt in 12 EU-Staaten ein Tagfahrlicht-Gebot.
Sicherlich haben Sie es auch mitbekommen: Im Juni dieses Jahres hat die Bundesregierung das neue Jahressteuergesetz vorgestellt. Und Sie ahnen es sicher schon: Auch hierin verbirgt sich wieder eine Änderung, die Sie unbedingt kennen müssen. Denn nach diesem Entwurf wird die Beschränkung des Vorsteuerabzugs von Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für betrieblich bedingte Fahrten genutzt werden, wieder eingeführt.
Sie werden sich sicher dunkel erinnern können: Diese Art der Abzugsbeschränkung gab es schon einmal. Sie galt vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2003. Nach dem Willen unserer Regierung soll ab Anfang nächsten Jahres die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer wieder auf 50 % beschränkt werden. Dieses Jahr können Sie solche Vorsteuern noch in vollem Umfang steuermindernd geltend machen. Die Änderung verbirgt sich übrigens in § 15 Abs. 1b UStG. Und ab Januar soll sie bei folgenden Tatsachen greifen:
Neue Regelung hat nicht nur Nachteile
Nun ist auch unseren Politikern klar, dass diese Neuregelung erhebliche steuerliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich bringt. Deswegen haben sie einen Ausgleich geschaffen: Die Vorsteuerbeschränkung bezieht sich nämlich nur auf den Anteil der außerbetrieblichen Fahrzeugnutzung. Das heißt im Klartext: Wird ein Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, kann weiterhin der gesamte Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden.
Tipp: Lassen Sie sich von keinem Finanzbeamten einen Bären aufbinden, wenn er behauptet, bei Firmenfahrzeugen, die Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, würde die Vorsteuerabzugs-Beschränkung gelten. Nutzfahrzeuge und PKW, die Mitarbeiter auch privat nutzen dürfen, gelten steuerrechtlich als in vollem Umfang betrieblich genutzt! Auch bei allen anderen Fahrzeugen, die in Ihrem Fuhrpark ausschließlich zu betrieblichen Zwecken angeschafft werden, gilt die neue Regelung also nicht. Das ist offensichtlich bei:
Die Rechtsform des Unternehmens ist entscheidend
Somit sollte sich eigentlich kaum etwas ändern, und die Aufregung war nur ein Sturm im Wasserglas. Aber bei genauerer Betrachtung zeigt sich schnell, dass durchaus eine Reihe von Unternehmen von der Reform betroffen sein können. Es kommt nämlich darauf an, in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben wird:
Fall 1: Nehmen wir an, Ihr Unternehmen wird als Kapitalgesellschaft geführt, und der Chef ist als Gesellschafter und Geschäftsführer in der Firma tätig. Hier gilt er rechtlich gesehen als Angestellter, und das bedeutet nach den obigen Regelungen, dass auch sein Dienstfahrzeug beim Vorsteuerabzug als vollumfänglich betrieblich genutzt zu werten ist. Das heißt, die Vorsteuer kann wie bisher in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Fall 2: Hier betreibt der Chef seinen Betrieb - beispielsweise eine Handelskette - als Einzelunternehmen. Er nutzt sein "Dienstfahrzeug", um seine einzelnen Filialen zu besuchen. Darüber hinaus nutzt er es aber auch für private Fahrten. Hier schlägt die neue Regelung gnadenlos zu, und der Vorsteuerabzugsbetrag wird von den Finanzämtern rigoros auf 50% gekürzt.
Hat besagter Einzelunternehmer aber auch noch andere Fahrzeuge - stellt er beispielsweise seinen Filialleitern ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung -, ändert sich bezüglich des Vorsteuerabzugs nichts. Denn seine Filialleiter sind ja Angestellte. Und deren Fahrzeuge, Nutzfahrzeuge und PKW, gelten automatisch hinsichtlich der Vorsteuer als vollumfänglich betrieblich genutzt.
Mit dem richtigen Anschaffungszeitpunkt können Einzelunternehmer jetzt mit der neuen Regelung sogar noch sparen
Die Neuregelung des Vorsteuerabzugs kann erst ab dem 1.1.2009 greifen, da sie noch vom Rat der Europäischen Gemeinschaft abgesegnet werden muss. Daher gilt sie auch erst für Nutzfahrzeuge und PKW, die ab diesem Zeitpunkt neu angeschafft, geleast, eingeführt oder auch gemietet werden. Es kann auch gut sein, dass die Zustimmung des Rats nicht rechtzeitig zum 1.1.2009 vorliegt. Dann wird die Neuregelung erst im Monat nach dieser Zustimmung gelten.
Nehmen wir aber einmal an, die Zustimmung würde rechtzeitig erfolgen, und der Stichtag wäre der 1.1.2009. Dann würden alle Fahrzeuge, die vorher angeschafft wurden, nicht unter die neue Regelung fallen. Nun könnte man meinen, es wäre deshalb eine gute Idee, wenn der Chef sich noch dieses Jahr ein Neufahrzeug zulegt. Doch auch das sollten Sie mit ihm gemeinsam genau prüfen, denn nicht immer ist diese übereilte Neuanschaffung aus steuerlichen Gesichtspunkten der beste Weg. Denn es kommt auch darauf an, zu welchen Anteilen das Fahrzeug jeweils privat oder dienstlich genutzt wird.
Im ersten Halbjahr 2008 stiegen die Neuzulassungen nach Angaben des Verbands der Internationalen Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Vorjahr um 5,2%. Insbesondere die leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen legten um fast 9% zu, das Plus bei der Klasse zwischen 3,5 und 6 Tonnen beträgt 5,5%. Die Zulassungen bei den mittelschweren Fahrzeugen zwischen 6 und 16 Tonnen fielen gegenüber dem Vorjahr um 4%, bei den schweren Fahrzeugen sanken die Zulassungen um 1,4%.