Seit dem 11. April 2007 gelten im europäischen Raum neue Lenkzeiten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Bisher galten bis zu 74 Stunden Lenkzeiten pro Woche als akzeptabel, doch nach der neuen in Kraft getretenen Verordnung VO(EG) 561/2006 wurden die Lenkzeiten auf maximal 56 Stunden pro Woche beschränkt.
Mit der neuen Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften droht auch Verladern ein Bußgeld, wenn gegen die seit 2007 geltenden Lenkzeiten, sowie Ruhezeiten verstoßen wird. Sie sollten also keine Verträge mit einem Verkehrsunternehmen schließen, die dieses nur einhalten kann, indem seine Fahrer gegen diese Vorschriften verstoßen, weil sie zu enge Termine einhalten müssen. Prüfen Sie deswegen immer, ob Ihre Beförderungszeitpläne so ausgelegt sind, dass die Einhaltung der Vorschrift EG 561/2006 gewährleistet ist.
Testen Sie 30 Tage lang kostenlos unseren aktuellen Fachinformationsdienst zum Thema Lenkzeiten!
Bundesrat stimmt dem Gesetz zu den neuen Lenkzeiten und Ruhezeiten zu
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat den gesetzlichen Änderungen zum Fahrpersonalgesetz zugestimmt. Die Änderung war notwendig geworden, weil der Gesetzgeber es versäumt hatte, die Bußgeldvorschriften entsprechend anzupassen. Damit drohen bei Verstößen gegen die neuen Lenkzeiten, sowie Ruhezeiten Fahrern bis zu 5.000 Euro und Unternehmen bis zu 15.000 Euro Bußgeld.
Erinnern Sie sich? Als die neuen Europäischen Richtlinien zum Fahrpersonalrecht in deutsches Recht überführt wurden, ist unseren Politikern und Beamten - wie so oft - ein kleiner Lapsus unterlaufen. Das Gesetzeswerk verzögerte sich und führte so zu einer sicherlich nicht gewollten Strafbefreiung von Fuhrunternehmern und Fuhrparkleitern. Durch diese Flickerei der Verantwortlichen am neuen Gesetz bestand ein rechtsfreier Zustand, und erst seit dem 14. Juli letzten Jahres sind Sie wieder in der persönlichen Haftung. Doch wie es im Rechtsleben so ist: Die Politik gibt den Rahmen vor, und die Gerichte müssen diese Gesetze ins tägliche Leben transferieren. Dies hat nun das Oberlandesgericht eindruckvoll getan. Lesen Sie hier, was Sie über diese Entscheidung wissen sollten.
Nur zur Erinnerung: Maßgeblich für die Änderung der deutschen Fahrpersonalgesetzgebung ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 11.4.2007. Und diese EU-Vorschrift wurde zum 14.7.2007 in deutsches Recht umgesetzt. In der Zwischenzeit bestand sozusagen eine Regelungslücke, was in der Folge dazu führte, dass bei Ordnungswidrigkeiten gegen dieses Gesetz zwar die Fahrer, nicht jedoch die Fuhrunternehmer beziehungsweise Sie als Fuhrparkleiter zur Rechenschaft gezogen werden konnten.
Diese vollumfängliche Straffreiheit war durch § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bedingt, der die so genannte Meistbegünstigungsklausel enthält. Dieser Paragraf besagt nämlich, dass bei einer Gesetzesänderung, die eigentlich erst nach einer begangenen Tat greift, und wenn obendrein die Entscheidung eines Gerichts erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, immer das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Da nun zeitweise eine Straflosigkeit für solche Ordnungswidrigkeiten bestand, konnten Sie als Verantwortlicher nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das führte in der Praxis dazu, dass einige Kollegen sich um die neuen Ruhe- und Lenkzeiten einen "feuchten Dreck" scherten und diese munter ignorierten.
Achtung: Die Gesetzesänderung gilt auch rückwirkend
Doch diese Haltung könnte für viele nun recht unangenehme Folgen haben. Denn in der Änderung des Fahrpersonalgesetzes ist diese Lücke in § 8 Abs. 3 - die so genannte Meistbegünstigungsklausel - ausdrücklich ausgeschlossen worden. Und das heißt im Klartext: Auch Vergehen, die in den "gesetzfreien" Zeitraum fallen, können verfolgt werden. Und dies gilt nach den Buchstaben des Gesetzes für viele Fälle, denn § 8 Abs. 3 lautet:
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
Gerichte wenden diese Vorschriften konsequent an!
Dass diese Nichtbeachtung der neuen Lenkzeiten, sowie Ruhezeiten in dieser Übergangszeit böse Folgen haben kann, musste ein Fuhrunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erfahren. Er hatte nämlich seine Fahrer entgegen den neuen Vorschriften länger fahren lassen. Vor Gericht reklamierte er, dass die nachträgliche Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten gegen das deutsche Verfassungsrecht und auch gegen das Europarecht verstoße. Juristisch gesehen müsse hier die so genannte Meistbegünstigungsklausel angewendet werden, nach der in solchen Fällen immer die geringste Strafe zu verhängen sei. In diesem Fall dürfe ihm also keine Bestrafung ausgesprochen werden. Seiner Ansicht nach dürfe der Gesetzgeber solche rückwirkend geltenden Vorschriften nicht einführen. Doch dieser Ansicht mochte sich das Gericht nicht anschließen. Die Regelungen, die seit dem 10.4.2007 bestanden, sind aus Sicht des Gerichts eindeutig und lückenlos, und somit dürfen diese Verstöße auch geahndet werden. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2007, Az.: IV-25s (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III)
Mit unserem Fachinformationsdienst zum Thema Lenkzeiten sind Sie auf der sicheren Seite des Erfolges. Jeden Monat erscheint eine neue Ausgabe mit den wichtigsten und aktuellsten Themen zum Flottenmanagement und dabei stehen wir Ihnen als unabhängiger Beratungsdienst zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Bereich Lenkzeiten und profitieren Sie von den vielen neuen Lösungsvorschlägen, damit Ihr Flottenmanagement das Maximum an Erfolg erreicht.
Aktuelle und informative Tipps zu diesem Themenbereich und vielen weiteren Themen rund um den Fuhrpark liefert Ihnen auch EKALOG, das Wissensportal für Einkauf, Logistik und Fuhrpark mit dem monatlichen Fachinformationsdienst "LogistikManager".
Testen Sie 30 Tage lang kostenlos unseren aktuellen Fachinformationsdienst zum Thema Lenkzeiten!