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Das müssen Sie als Fuhrparkmanager unbedingt wissen

Sie als Fuhrparkmanager stehen vor vielen wichtigen und entscheidenden Aufgaben und manchmal sucht man nach Hilfe, damit der Fuhrpark den vielversprechenden Erfolg erzielen kann. Ein gutes Fuhrparkmanagement besteht vor allem aus Kostenbewusstsein, Verwaltung des Geschäftes und ebenso die Kontrolle von Fahrzeugflotten.

Eines ist sicher: Die Unternehmenssteuerreform kommt. Und sie hat auch erhebliche Auswirkungen für Sie als Fuhrparkmanager. Obwohl das Gesetzpaket erst nächstes Jahr in Kraft treten soll, gilt es bei der Planung schon jetzt einiges zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen einige Regelungen sogar schon für dieses Wirtschaftsjahr gelten.

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Steuerdiskussionen haben in Deutschland eine lange Tradition. Es müsste einfacher und gerechter zugehen. Dieser Meinung ist auch die derzeitige Bundesregierung. Und die Unternehmenssteuer liegt ihr besonders am Herzen.

Deswegen ersann sie die so genannte Unternehmenssteuerreform, die nach dem Zeitplan von Bundesfinanzminister Steinbrück zum Jahreswechsel 2007/2008 in Kraft treten soll. Ziel dieser Reform sind international wettbewerbsfähige Steuersätze und eine Vereinfachung des Steuerrechts.

Hierzu soll beispielsweise die Körperschaftssteuer auf 15 % gesenkt und für Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer von 25 % eingeführt werden. Darüber hinaus soll die Gewerbesteuer in Zukunft nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, jedoch pauschal auf die Einkommensteuer anrechenbar sein.

Auswirkungen auf den Fuhrpark
Diese Änderungen haben vielfältige Auswirkungen. Die wichtigste Änderung für Unternehmen, die einen Fuhrpark betreiben, betrifft die so genannte Ansparabschreibung.

Bisher konnte eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für geplante Investitionen in Anspruch genommen werden. Dies soll nicht mehr möglich sein. Vielmehr sollen diese Investitionen in einem außerbilanziell abziehbaren Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Dies geht immer dann, wenn:

  • das bilanzierte Betriebsvermögen nach Gewinnermittlung im Geschäftsjahr nicht mehr als 210.000 Euro beträgt;
  • der Einheitswert bei Betrieben der Forst- und Landwirtschaft nicht mehr als 125.000 Euro beträgt;
  • nach der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Gewinn höchstens 100.000 Euro beträgt.

Es ist offensichtlich, dass nur kleinere Unternehmen in den Genuss dieser Förderung kommen. Schon ein mittelständischer Betrieb kann diese Methode nicht mehr nutzen.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Förderungshöchstbetrag von heute 154.000 auf 200.000 Euro angehoben werden soll. Hier können Sie dann wie bisher 40 % der geplanten Investitionssumme anrechnen. Diesen Förderbetrag können Sie übrigens erst im Jahr der Anschaffung geltend machen.

Tipp: Diese Förderung gilt nicht nur bei Neuinvestitionen, vielmehr können nun alle Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter eingebracht werden. Dies heißt im Klartext: Auch die Anschaffung von Gebrauchtwagen oder Fahrzeugen mit Tageszulassung können bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung nun gefördert werden. Auf diese Tatsache dürfte auch der Handel mit entsprechenden Angeboten reagieren. Im Zweifelsfall sollte der Fuhrparkmanager immer nachfragen und spitz kalkulieren!

Wenn Sie die Investition getätigt haben, muss der Fuhrparkmanager den Investitionsabzug nicht mehr den Unternehmensgewinn erhöhend auflösen, sondern können ihn direkt von den Anschaffungskosten abziehen. Normal- und Sonderabschreibungen berechnen sich dann also nach der um diese Kürzung verminderten Bemessungsgrundlage.

Steuersenkende Gewinnverlagerungen in künftige Wirtschaftsjahre nicht mehr möglich
Haben Sie Anschaffungen geplant, aber dann nicht durchgeführt, muss der Fuhrparkmanager sich auf eine weitere Änderung einstellen. Künftig soll bei einer nicht durchgeführten Investition und nicht in Anspruch genommenem Investitionsabzugsbetrag die Veranlagung des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde, verändert werden.

Achtung!
Gewinnverlagerungen in kommende Wirtschaftsjahre, mit denen sich bisher eine Steueroptimierung gerade bei Fuhrparks realisieren ließ, sind nicht mehr möglich.

Mit der Kombination von AfA und Investitionsabzug können Sie schneller absetzen
Doch das neue Gesetz hat auch seine guten Seiten. Denn es sieht vor, dass der Fuhrparkmanager die "Absetzung für Abnutzung" (AfA) parallel in Anspruch nehmen können. Gerade für kleinere Betriebe ist die Kombination "Mittelstands-AfA", normale "AfA" und Investitionsabzug besonders interessant. Wenn Sie alle Voraussetzungen optimal nutzen, können Sie schon im Erwerbsjahr bis zu 62 % der Anschaffungskosten für ein Fahrzeug absetzen. Diese Regelung betrifft auch wieder den Kauf von Gebrauchtfahrzeugen.

Diese Neuregelungen greifen erstmals im Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt aller Wahrscheinlichkeit nach schon für das Jahr 2007. Für die vorigen Jahre ändert sich nichts.

Wegfall der degressiven Abschreibung und Änderung bei der Zinsbehandlung
Dass die Politik manchmal merkwürdige Blüten treibt, sieht der Fuhrparkmanager besonders schön an der degressiven Abschreibung. Diese wurde nämlich erst Anfang 2006 im Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung auf einen Höchstsatz von 30 % geschraubt, soll aber nach der Unternehmenssteuerreform komplett gestrichen werden. Diese Form der Abschreibung ist also nur noch bis Ende des Jahres möglich.

Große Befürchtungen gab es bei der zukünftigen Behandlung von Zinsaufwendungen für Fremdmittel (Kredite). Diese sollen nämlich zum Gewinn hinzugerechnet werden. Doch es zeichnet sich ab, dass die große Katastrophe ausbleibt. Hier sind so genannte Zinsschranken vorgesehen. Nur wenn nac Verrechnung mit Zinserträgen noch Zinskosten von über 1Million Euro verbleiben, soll die Addition auf die Gewinne erfolgen. Außerdem soll diese auf 20 % des um den Saldo aus Zinsaufwand und Zinsertrag erhöhten Gewinns beschränkt sein.

Tipp für den Fuhrparkmanager
Der nicht abzugsfähige Betrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und kann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Wenn Sie die gerade genannten Größenordnungen betrachten, so sehen Sie, dass diese Regelungen nur bei wirklich großen Betrieben relevant sind und größere Veränderungen nach sich ziehen. Für die meisten Betriebe dürfte sich mit den steuerlichen Änderungen unter dem Strich ein Nullsummenspiel ergeben.

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