Das Fuhrparkmanagement steht vor vielen wichtigen und entscheidenden Aufgaben und manchmal sucht man nach Hilfe, damit der Fuhrpark den vielversprechenden Erfolg erzielen kann. Ein gutes Fuhrparkleiter besteht vor allem aus Kostenbewusstsein, Verwaltung des Geschäftes und ebenso die Kontrolle von Fahrzeugflotten.
Der Fahrermangel belastet Sie als Fuhrparkleiter sicherlich besonders stark. Nicht zuletzt der Bahnstreik hat dies so manchen von uns schmerzlich spüren lassen. Doch der Markt an Fahrern, die eine Stelle suchen, gleicht dem Flussbett des Tiber in Rom in einem Jahrhundertsommer - er ist speitrocken! Fahrer sind Mangelware. Daher haben Sie bestimmt schon über die Einstellung ausländische Fahrer nachgedacht. Doch seien Sie gerade hier vorsichtig: Gesetzliche Regelungen legen Ihnen dabei so manchen Stein in den Weg.
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Wenn Sie als Fuhrparkleiter heute nach Fahrpersonal suchen, haben Sie es schwer. Es gibt schlicht und ergreifend in dieser Berufsgruppe fast keine freien Kräfte. Hier herrscht so etwas wie Vollbeschäftigung! Doch auf der anderen Seite brummt die Wirtschaft, und Transportkapazität ist eine gefragte Ware. Da ist es schon ärgerlich, wenn ein Fahrzeug mangels Fahrer auf dem Hof stehen bleiben muss. Die neuen Lenk- und Ruhezeiten haben die Situation darüber hinaus noch erheblich verschärft. Besonders hart trifft es Unternehmen, die ihre Transportaufgaben zumindest teilweise in Eigenregie betreiben. Fehlen hier Fahrer und bleiben Fahrzeuge deswegen auf dem Hof, muss die fehlende Transportkapazität von außen zugekauft werden. Bei der angespannten Personallage in der Logistik ein oft hoffnungsloses Unterfangen, das - wenn überhaupt - nur zu horrenden Preisen gelingt.
Fahrpersonal aus den "alten" EU-Staaten dürfen Sie sofort einstellen
In dieser Situation hat sicherlich schon so mancher Fuhrparkleiter über die Anstellung ausländischen Fahrpersonals nachgedacht. Was bei Fahrern aus den alten EU-Mitgliedstaaten eigentlich kein Problem sein sollte, ist bei genauerer Betrachtung jedoch wenig praktikabel. Denn auch in diesen Staaten gleicht die Marktsituation wie ein Spiegelbild den deutschen Verhältnissen: Freie Fahrer gibt es einfach nicht!
Info für den Fuhrparkleiter
Zu den alten EU-Mitgliedstaaten gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Stellen Sie Fahrer aus diesen Staaten sowie aus Malta oder Zypern ein, brauchen Sie keinerlei Besonderheiten zu beachten. Personen aus den alten EU-Mitgliedstaaten genießen die so genannte "Arbeitnehmerfreizügigkeit", sie werden also wie inländische Arbeitnehmer behandelt.
Der Fuhrparkleiter muss bei Fahrern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten folgendes beachten
Die Marktsituation bei freiem Fahrpersonal in den neuen EU-Beitrittsländern (MOE-Beitrittsländer) ist deutlich entspannter. Doch leider genießen diese Personen noch nicht die gleiche Freizügigkeit bei der Arbeitsplatzwahl (Ausnahmen: Malta, Zypern).
Info
Zu den neuen mitteleuropäischen EU-Staaten gehören: Bulgarien, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Polen, Slowenien, die Baltischen Republiken und Rumänien sowie Malta und Zypern. Denn deren Bürger können Sie in Deutschland nur als Fahrer anstellen, wenn sie als im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind. Und diese ist nicht einfach zu bekommen: Grundvoraussetzung für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung ist ein ständiger Wohnsitz in Deutschland. Ein zusätzliches Hindernis: Die Genehmigung wird erst 3 Monate nach dem Wohnsitzwechsel erteilt.
Tipp für den Fuhrparkleiter
Um den Wohnsitzwechsel zu belegen, müssen die Abmeldebescheinigung aus dem Heimatland sowie die Meldebescheinigung am deutschen Wohnsitz vorliegen. Allerdings reicht der Wohnsitzwechsel allein nicht aus, um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Denn das Arbeitsamt prüft, ob für den speziellen Arbeitsplatz nicht andere deutsche oder Alt- EU Bürger infrage kommen. Diese müssen nämlich grundsätzlich vorgezogen werden.
Achtung
Hier kommen auch schwer vermittelbare Arbeitslose oder Hartz-IV-Empfänger in Betracht Findet die Arbeitsagentur solche Kräfte, müssen Sie zunächst diese einstellen.
Kandidaten aus Drittländern sind fast chancenlos
Haben Sie Kandidaten aus anderen Ländern, die Sie als Fuhrparkleiter einstellen wollen, rechnen Sie mit einem wahren Marathonlauf durch die Instanzen! Dieser Personenkreis hat nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur dann eine Chance, eine "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit" zu erhalten, wenn der Beruf ausdrücklich in der Verordnung genannt ist - und dies ist beim Fahrpersonal nicht der Fall. Allerdings gibt es eine Ausnahme, die Ihnen und Ihren zukünftigen Fahrern als Schlupfloch dienen kann: Die Verordnung nennt ausdrücklich den Sonderfall des "Spezialisten". Hierunter versteht sie Personen, die "zur Ausübung ihrer Beschäftigung in einem im Inland ansässigen Unternehmen über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen verfügen." Dies ist immer dann der Fall, wenn Ihre Wunschkandidaten weitergehende Kenntnisse haben müssen. Agieren Sie hier überaus kreativ, um den trägen Beamtenapparat zu überzeugen. Eine Chance haben Sie z. B. immer dann, wenn in Ihrem Fuhrpark Sonderfahrzeuge verwendet werden und Ihr Wunschkandidat über spezielle Kenntnisse zu deren Bedienung verfügt. Hier wäre es denkbar, dem zukünftigen Mitarbeiter zunächst - in seinem Heimatland - eine entsprechende Zusatzausbildung angedeihen zu lassen. Je spezieller diese notwendigen Kenntnisse sind, umso größer ist Ihre Chance, eine Aufenthalts und Arbeitserlaubnis für ihn zu erhalten.
Tipp für den Fuhrparkleiter
Für Bürger einiger Drittstaaten gibt es Ausnahmen im Genehmigungsverfahren. So können Australier, Japaner, Kanadier und US Amerikaner ohne Visum nach Deutschland einreisen. Auch die Aufenthaltserlaubnis und das Arbeitsvisum bekommen sie leichter. Genaueres erfahren Sie bei den Arbeitsämtern.
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