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Fuhrparkleiter Haftung: Mit diesen 10 Regeln begrenzen Sie Ihre rechtliche Haftung

Die Fuhrparkleiter Haftung und dessen Konsequenzen sind in §21 des Straßenverkehrsgesetzes deutlich geregelt. Fuhrparkleiter stehen immer wieder im Konflikt mit dem Gesetz, da sie sich oftmals nicht genügend mit der Fuhrparkleiter Haftung auseinandergesetzt haben. Bei Nichtbeachtung der Fuhrparkleiter Haftung kann dem Fuhrparkleiter ein Bußgeld bis zu 10.000 €, Verlust des Versicherungsschutzes, zum Teil sogar Haftstrafen bis zu einem Jahr angedroht werden.

Als Fuhrparkleiter stehen Sie immer mit einem Bein im Gefängnis. Dieser Beitrag stellt Ihnen die Gefahren der Fuhrparkleiter Haftung vor und gibt Ihnen Tipps, wie Sie Rechtsprobleme wirkungsvoll umgehen. Wir zeigen Ihnen, warum Sie als Fuhrparkleiter fast immer haften und wie Sie dies wirkungsvoll verhindern.

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Wie jedes Fahrzeug unterliegen auch Firmenfahrzeuge immer der so genannten "Halterhaftung". Diese ist gesetzlich recht klar definiert. Dabei gilt als Halter immer derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt besitzt. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen und Gesellschaften. Die Haftung trifft also immer den Halter. Bei Firmenfahrzeugen ist das zunächst die Firmenleitung. Setzt diese jedoch einen Fuhrparkverantwortlichen ein, so geht die Fuhrparkleiter Haftung automatisch auf diesen über. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Fuhrparkverantwortliche "zuverlässig und sachkundig" ist (Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, OLG Schleswig VRS Bd. 58, 384). Die Delegation muss dabei übrigens nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden.

Tipp zur Fuhrparkleiter Haftung
Bestehen Sie als Fuhrparkverantwortlicher immer auf einer klaren schriftlichen Regelung Ihrer Rechte und Pflichten. "Sachkundig" sind Sie nämlich nur, wenn Sie eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung haben. Und haben Sie erst einmal schwarz auf weiß, dass Sie die Verantwortung tragen, können Sie entsprechende Lehrgänge und Schulungen sicherlich leichter verargumentieren.

Konsequenzen aus der Fuhrparkleiter Haftung stehen Ihnen nach dem Straßenverkehrsrecht und dem BGB immer zwei unterschiedlichen Haftungsarten gegenüber. Zum einen ist dies die "Verschuldungshaftung" und auf der anderen Seite die so genannte "Gefährdungshaftung". Bei der Verschuldungshaftung sind Sie gegenüber Dritten nur schadenersatzpflichtig, wenn Ihnen ein direktes Verschulden nachgewiesen wird. Die Gefährdungshaftung greift viel stärker. Hier sind Sie immer in der Haftung, wenn Ihnen ein Beitrag zur Entstehung eines Schadens zufällt. Und das heißt nicht dass Sie oder der Fahrer Ihres Fahrzeugs am Unfall schuld sein müssen. Sie übernehmen die Fuhrparkleiter Haftung also immer.

Vorsicht
Seit 2002 gilt für Kraftfahrzeughalter immer die Gefährdungshaftung! Diese hat das Haftungsrisiko erheblich ausgeweitet, da Sie nicht nur bei materiellen, sondern auch bei immateriellen Schäden in die Pflicht genommen werden. Das heißt, wird jemand bei einem Unfall Ihrer Fahrzeuge verletzt, müssen Sie beispielsweise Schmerzensgeld zahlen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Denn §7 (3) StVG sagt klar, dass die Fuhrparkleiter Haftung bei so genannter "höherer Gewalt" nicht greift. Doch geben Sie sich keiner falschen Hoffnung hin.

Vorsicht, wichtige Neuerungen der Fuhrparkleiter Haftung
Nach der Neuordnung des Schadenrechts gelten nur noch Naturereignisse wie Blitzschlag, Erdbeben oder Erdrutsche als höhere Gewalt. Hat eines Ihrer Fahrzeuge im Winter in den Alpen wegen schneebedeckter Fahrbahn einen Unfall verursacht, können Sie sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Anders sieht es aber aus, wenn zum Beispiel ein Orkan komplette Wälder entwurzelt und Ihr Fahrzeug beim Ausweichversuch einen Unfall baut. Hier liegt eine Wetterlage mit Ausnahmecharakter vor.

Wie Sie sehen, ist Ihre Verantwortung recht weit gespannt. Deshalb hier die 10 goldenen Regeln für Fuhrparkleiter, auf deren einzelne Punkte wir in den weiteren Folgen dieser Serie noch genauer eingehen werden:

  1. Sorgen Sie immer für ausreichenden Versicherungsschutz für Ihre gesamte Fahrzeugflotte. Achten Sie dabei vor allem auf ausreichende Deckungshöhen (mindestens 2 Mio.) und den Insassenschutz.
  2. Lassen Sie nie ein Fahrzeug vom Hof fahren, von dem Sie wissen, dass es defekt ist.
  3. Weisen Sie alle Fahrer immer schriftlich darauf hin, dass sie die Verkehrsregeln einzuhalten haben, und halten Sie sie zu vorsichtigem Fahren an. Bei Dienstwagen sollten Sie dies immer im Überlassungsvertrag festschreiben. Legen Sie diese Anweisung bei Poolfahrzeugen immer den Überlassungspapieren bei.
  4. Lassen Sie alle Fahrzeuge regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen.
  5. Prüfen Sie, ob alle Fahrer im Besitz einer gültigen und ausreichenden Fahrerlaubnis sind.
  6. Stellen Sie immer sicher, dass Ihre Fahrer die Fahrzeuge nur bewegen, wenn sie fahrtüchtig sind. Diesen Punkt sollten Sie übrigens explizit in die Überlassungsverträge aufnehmen.
  7. Zwingen Sie Ihre Fahrer nicht, gegen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten beziehungsweise Arbeitszeitverordnungen zu verstoßen, um beispielsweise Lieferzeiten einzuhalten.
  8. Schulen Sie alle Fahrer in regelmäßigen Abständen beispielsweise zum Thema Ladungssicherung oder Westenpflicht, und lassen Sie sich diese Schulungen schriftlich bestätigen.
  9. Weisen Sie alle Fahrer immer auf den richtigen Einsatz von Sicherheitseinrichtungen wie Warndreieck und Warnweste hin.
  10. Prüfen Sie vor jeder Fahrzeugübergabe, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

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