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Diese Änderungen der Fahrerverordnung sollten Sie unbedingt kennen

Gesetzesregelungen, Strafen und Bußgelder ändern sich von Jahr zu Jahr. Als LKW-Fahrer und Fuhrparkleiter muss man immer auf dem aktuellsten Wissensstand sein, denn immerhin hängt davon die berufliche Zukunft ab. In der Fahrerverordnung wird Ihnen ausführlich erklärt welche Ordnungswidrigkeit, welche Strafe nach sich zieht.

Viele Kollegen haben vor lauter anderen Gesetzes- und Regeländerungen gar nicht recht mitbekommen, dass zum 1.1.2008 auch bei der Fahrpersonalverordnung in der, Fahrerverordnung, eine Reihe wichtiger Änderungen in Kraft traten. Dabei hat sich durch diese Regeländerungen so mache Vereinfachung ergeben, die Ihnen und Ihren Fahrern das Leben leichter macht.

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Die 2007 eingeführte Fahrpersonalverordnung hat sicherlich auch Ihnen so manchen Stein in Ihren beruflichen Alltag gelegt. Touren- und Fahrerplanung wurden wesentlich komplizierter, und der Personalaufwand ist seither sicherlich auch in Ihrem Betrieb nach oben geschnellt. Doch manchmal zeigen selbst Politiker und Beamte so etwas wie Einsicht und passen ihre - manchmal recht praxisfernen - Verordnungen und Gesetze nachträglich an die Realität an. Und genau dies passierte zum Jahreswechsel bei der Fahrpersonalordnung (FPersV). Allerdings scheinen unsere Regierenden nicht immer viel davon zu halten, solche Korrekturen an die große Glocke zu hängen. Ob sie befürchten, dass so mancher solche Reparaturversuch hämisch kommentiert?

Und daher sind diese Änderungen der Fahrerverordnung an vielen Kollegen schlicht und einfach unbemerkt vorbeigegangen, obwohl sie so manche Erleichterung bringen. Insbesondere wenn Sie in Ihrem Fuhrpark Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen haben, hat sich einiges getan! Aber auch bei schwereren Fahrzeugen bringen die neuen Regelungen Erleichterung.

3 Punkte, die sich bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger vereinfacht haben
Stichworte bei dieser Fahrzeugklasse sind insbesondere die Begriffe "Handwerkerregelung" und "Auslieferung".

  1. Vor dem 1.1.2008 galt die "Handwerkerregelung" nur innerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom angestammten Fahrzeugstandort. Sie schloss Fahrer von Fahrzeugen, die zur Beförderung von Material und Ausrüstungen dienen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, von der Fahrpersonalordnung aus. Durch die Gesetzesänderung ist diese 50-Kilometer- Grenze jetzt weggefallen. Das heißt, Sie brauchen ab sofort weder einen Fahrtenschreiber, noch müssen Sie die strengen Regeln bezüglich der Fahrzeiten berücksichtigen.

    Achtung
    Diese Ausnahme gilt allerdings immer nur dann, wenn der Fahrer als Haupttätigkeit eine andere Arbeit ausführt als das Fahren des Fahrzeugs. Die ist beispielsweise bei Monteuren oder auch Mitarbeitern im Reparaturdienst der Fall (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV).

  2. Neu in der Fahrpersonalverordnung der deutschen Fahrerverordnung ist auch die Passage zu Auslieferungsfahrten. Diese nimmt Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb des Fahrers in kleiner oder handwerklicher Serie angefertigt werden, von den Regelungen der FPersV aus. Gleiches gilt, wenn die zu transportierendenWaren im Betrieb, dem der Fahrer angehört, repariert werden sollen. Auch hier darf die Fahrtätigkeit allerdings nicht zur Haupttätigkeit des Fahrers gehören.

  3. Eine weitere Änderung in der Fahrerverordnung betrifft die so genannten rollenden Lebensmittelmärkte. Auch hier galt bisher die 50- Kilometer-Regelung. Diese ist jetzt komplett weggefallen. Konkret fallen hierunter Fahrzeuge, die als Verkaufsfahrzeuge auf Märkten sowie zu ambulanten Verkaufs-, Bank- oder Spargeschäften eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Fahrzeuge besondere Einbauten aufweisen, die sie für diese Tätigkeiten prädestinieren. Und auch hier darf die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.

5 Änderungen bei Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht
Auch bei Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht haben sich einige Erleichterungen ergeben:

  1. Bisher waren Fahrzeuge, die im Bereich der Urproduktion eingesetzt wurden (Landmaschinen usw.), nur dann von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen, wenn ihr Betriebsradius 50 Kilometer um den eigenen Betrieb nicht überschritt. Diese Grenze beträgt nun 100 Kilometer. Das gilt für Landwirtschafts-, Gartenbau- und Fischereiunternehmen, wenn diese ihre Fahrzeuge zum Transport von Gütern, Tieren und anderen unternehmerischen Transporten einsetzen.

  2. Weitere Änderungen ergeben sich bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Post und Universaldienstleistungen, aber auch zur Beförderung von Material oder Maschinen eingesetzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner Haupttätigkeit benötigt. Allerdings gilt auch hier: Die Fahrtätigkeit darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.

  3. Eine Neuerung der Fahrerverordnung ist für Betreiber von Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechniken besonders wertvoll: Bisher galt diese Ausnahme nämlich nur für elektrogetriebene Fahrzeuge. Die Definition von alternativen Antrieben wurde jetzt um Fahrzeuge erweitert, die druckgas- und erdgasgetrieben sind.

    Achtung: Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen, muss der Aktionsradius solcher Fahrzeuge auf 50 Kilometer begrenzt sein.

  4. Auch Führer von Fahrzeugen, die zum Geld- oder Werttransport dienen, sind jetzt von der Fahrpersonalordnung ausgenommen.

  5. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums betrieben werden und Fahrzeuge, die ausschließlich als Pannenhilfefahrzeuge eingesetzt werden.

Informieren Sie sich sorgfältig über die neue Fahrerverordnung.

Eine praktische Übersicht der relevanten Änderungen der Fahrpersonalverordnung des Bundesamts für Güterverkehr können Sie kostenfrei unter www.logistik-manager.com im Exklusivbereich für Abonnenten herunterladen.

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